Sehr geehrte Fragestellerin,
bei Eingehung einer Doppelehe droht gemäß § 172 StGB ein Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Strafbar ist allerdings nur die vorsätzliche Tat. Das heißt, Sie müssten in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass es sich bei der neuen Ehe um eine Doppelehe handelt. Hieran fehlt es, wenn Sie angenommen haben, dass die erste Ehe nicht mehr besteht.
Im Falle eines Prozesses wird der Richter allerdings zu prüfen haben, ob es sich bei Ihrer Einlassung nicht um eine frei erfundene Schutzbehauptung handelt. Es wäre in einem solchen Falle hilfreich, wenn Sie tatsächlich eine solche Sitte in islamischen Ländern belegen könnten oder zumindest Zeugen benennen könnten, die belegen, dass Sie von einer Auflösung der ersten Ehe ausgegangen sind.
Es ist kaum anzunehmen, dass marokkanische Behörden den Bestand einer Ehe in Marokko an deutsche Behörden melden werden. Da die marokkanische Verwaltungspraxis mir aber nicht bekannt ist, kann ich Ihnen zu dieser Frage keine abschließende Antwort erteilen. Ein Abkommen zwischen Marokko und Deutschland, welches ein solches Vorgehen vorschriebe, gibt es jedenfalls nicht. Auf dem Amtswege werden die Behörden in Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts von der Ehe in Marokko erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
bei Eingehung einer Doppelehe droht gemäß § 172 StGB ein Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Strafbar ist allerdings nur die vorsätzliche Tat. Das heißt, Sie müssten in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass es sich bei der neuen Ehe um eine Doppelehe handelt. Hieran fehlt es, wenn Sie angenommen haben, dass die erste Ehe nicht mehr besteht.
Im Falle eines Prozesses wird der Richter allerdings zu prüfen haben, ob es sich bei Ihrer Einlassung nicht um eine frei erfundene Schutzbehauptung handelt. Es wäre in einem solchen Falle hilfreich, wenn Sie tatsächlich eine solche Sitte in islamischen Ländern belegen könnten oder zumindest Zeugen benennen könnten, die belegen, dass Sie von einer Auflösung der ersten Ehe ausgegangen sind.
Es ist kaum anzunehmen, dass marokkanische Behörden den Bestand einer Ehe in Marokko an deutsche Behörden melden werden. Da die marokkanische Verwaltungspraxis mir aber nicht bekannt ist, kann ich Ihnen zu dieser Frage keine abschließende Antwort erteilen. Ein Abkommen zwischen Marokko und Deutschland, welches ein solches Vorgehen vorschriebe, gibt es jedenfalls nicht. Auf dem Amtswege werden die Behörden in Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts von der Ehe in Marokko erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt