Antwort
vonRechtsanwalt Nicolas Reiser, LL.M., MLE
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Nach Ihrer Schilderung wurde die Fahrerlaubnis im Septermber 2016 erstmals erteilt. Die Tatsache, dass zunächst ein befristeter Probeführerschein erteilt wird, hängt vermutlich mit der serbischen Verwaltungspraxis zusammen (ich vermute analog der hier herrschenden Probezeit, die ebenfalls nicht das ursprüngliche Ausstellungsdatum beeinflusst), dürfte aber an dem Ausstellungsdatum 9/2016 nichts ändern.
Die serbische Fahrerlaubnis wurde erteilt, während ein Aufenthalt in Serbien bestand.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Fahrerlaubnis liegen somit vor. Der Antragsteller kann seinen Führerschein somit umschreiben. Hieran ändert das Austellungsdatum der Folgekarte nichts.
Es ist zu empfehlen, die zuständige Behörde über die serbische Verwaltungspraxis zu informieren und den Unterschied der beiden Daten zu erläutern. Bei Rückfragen könnte auch eine Kontaktaufnahme mit den serbischen Behörden hierzu angeraten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reiser
Rechtsanwalt
Nach Kontaktaufnahme mit den serbischen Behörden mache ich die folgende Ergänzung.
Die Folgekarte sieht so aus :
Kategorie B : September 2016 (gültig ab)
Kategorie B1 : September 2017 (gültig ab) !
Kategorie M : September 2017 ( gültig ) !
Ausstellungsdatum der Karte : September 2017
Also die serbische Behörden fügen noch zwei weitere Klassen hinzu aber mit Datum von diesem Jahr obwohl der Antragsteller für die beide Klassen keine weitere Prüfung gemacht hat. Die Klassen (B1, M) bekommt man automatisch nach Ablauf der 12 Monate Frist.
Kann der Führerschein umgeschrieben werden wenn bei zwei Kategorien die Voraussetzung anscheinend nicht zutrifft ?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Dieser Sachverhalt ändert an meiner ersten Einschätzung nichts. Eine Umschreibung kann weiterhin erfolgen.
Entscheidend ist, dass ein Führerschein in der Kategorie B seit September 2016 besteht.
Die Kategorie B1 wird in Deutschland nicht vergeben, so dass eine Fahrerlaubnis in der Kategorie B hier ausreichend ist. Eine Fahrerlaubnis der Klasse M ist in Deutschland von einer Fahrerlaubnis der Klasse B umfasst.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache weitere rechtliche Hilfe benötigen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt. Ich stehe Ihnen aber auch weiterhin gerne bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Reiser LL.M, MLE
Rechtsanwalt