3. November 2022
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20:16
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
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E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Grundsätzlich müssen die Elternteile sich an Absprachen halten. Sind die Eltern nicht dazu in der Lage eine Absprache einzuhalten, können die Umgangszeiten auf Antrag auch vom Gericht bestimmt werden.
Hält ein Elternteil sich nicht an die festgesetzten Umgangszeiten kann er seine. Anspruch verlieren. Entstehen durch die Betreuungslücken Kosten, sind diese durch den „fehlenden" Elternteil zu ersetzen.
Die Begründung „die Kinder sind krank und ich riskiere meine Operation" ist allerdings sehr gut. Nicht immer lassen sich alle Termine ideal legen. Hier sollten die Eltern auch zum Wohle der Kinder eine gemeinsame Lösung finden.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
4. November 2022 | 12:21
Was meinen Sie mit: Die Begründung ist sehr gut?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. November 2022 | 12:29
Sehr geehrter Fragesteller,
Der Kindesvater darf nicht grundlos den Umgang aussetzen.
Wenn man ihn wegen eines einmaligen Verstoßes gegen die Vereinbarung belangen will, muss die Aussetzung wirklich schlecht begründet sein („kein Bock" zum Beispiel).
Die hier vorgetragene Begründung halte ich für sehr gut. Im Zweifel wird ein Gericht hier Verständnis zeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt