Überteuerte Handwerkerrechnung ohne Angebot
| 9. Mai 2015 11:01
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Preis:
30€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
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Vertragsrecht
Beantwortet von
in unter 1 Stunde
Zusammenfassung
Kann ein Handwerker im Nachhinein jeden beliebigen Materialpreis verlangen?
Ein Handwerker kann auch Geräte verkaufen, die oberhalb des Marktwertes liegen, solange nicht das Dreifache (Wuchergrenze) überschritten ist. Bei einem Kostenvoranschlag, auch mündlich, wird als noch zulässige Überschreitung ein Betrag von 20% des Kostenvoranschlags anzusetzen sein.
Die Bewässerung unseres Gartens hat nicht mehr funktioniert. Daher baten wir eine Handwerksfirma, sich das einmal anzuschauen. Die Diagnose ergab, dass eine Pumpe defekt war und getauscht werden müsse. Die hatte der Handwerker auch gleich dabei.
Auf die Frage, was die Pumpe denn Kosten würde, sagte der Handwerker nur, das wisse er nicht auswendig, könne er nur im Büro nachschauen, also nicht heute - "ein paar Hundert Euro vielleicht". Wir haben uns zwar über die vage Auskunft geärgert, aber der Durchführung dann zugestimmt.
Die Pumpe wurde dann ausgetauscht, und nach 2 Stunden war alles wieder funktionstüchtig.
Jetzt kam die Material-Rechnung für die Pumpe: 1000 Euro. Wir waren erschrocken. Ich habe das exakte Modell der verwendeten Pumpe im Internet gegoogelt, es ist sogar für Endkunden bei ALLEN Händlern die ich gesehen habe für unter 500 € zu haben.
Die Arbeitszeit des Handwerkers würden wir nicht beanstanden, die Materialkosten kommen mir aber völlig überzogen vor. Wir haben ohne Angebot oder Kostenvoranschlag gearbeitet - kann der Handwerker hier jetzt im Nachhinein jeden beliebigen Materialpreis verlangen?
Wir haben die Rechnung erst einmal nicht bezahlt.
Vielen Dank für ihren Rat bezüglich der empfohlenen Vorgehensweise.
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich darf ein Handwerker auch Geräte verkaufen, die oberhalb des Marktwertes liegen, solange nicht das Dreifache, als die Wuchergrenze überschritten ist.
Er muss sich allerdings daran festhalten lassen, was er Ihnen im Vorfeld sagte ("ein paar Hundert"). Überschreitet er dieses deutlich (Als zulässige Überschreitung wird ein Betrag von 20 Prozent des Kostenvoranschlags anzusetzen sein. (OLG Düsseldorf, 29.01.1998,
5 U 78/97)), so hätte er Ihnen nach § 650 Absatz 2 vorher Mitteilung machen müssen.
In diesem Fall sind Sie lediglich gehalten, die "paar Hundert Euro" zzgl. € 20% zu bezahlen.
Ich würde daher die Rechnung in Höhe von € 440,00 an Materialkosten ausgleichen, den Rest verweigern.
Als zulässige Überschreitung wird ein Betrag von 20 Prozent des Kostenvoranschlags anzusetzen sein. (OLG Düsseldorf, 29.01.1998,
5 U 78/97)