13. Juni 2025
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21:10
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
eine soclhe Steigerung ist ungewöhnlich.
Hier hätte der Sachverständige die Pflicht gehabt, Sie vorab zu informieren, dass der geschätze Aufwand sich so steigert.
Aber Sie sollten nun nicht gar nichts zahlen.
Zahlen Sie den vereinbarten Preis zuzüglich 20 %, da eine solche Steigerung nicht angekündigt werden muss.
Verlangen Sie eine neue REchnung und auch eine genaue Erläuterung der Leistungen.
Auch sollten Sie sich an die vor den Sachverständigen zuständige Berufskammer wenden.
Schildern Sie dort den Fall und bitten um Vermittlung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
14. Juni 2025 | 07:01
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Können sie mir vielleicht noch einen § nennen, auf den ich mich berufen kann?
Vielen Dank.
Mit freundlilchen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. Juni 2025 | 07:31
Sehr geehrter Ratsuchender,
es wird über § 145 BGB abzuwickeln sein.
Das Angebot worde angenommen.
Die gesamte Rechtsprechung lässt dann in solchen Fällen, allenfalls eben die genannnte Steigerzun zu, ohne dass der Auftraggeber gesondert informiert werden muss, was aus § 649 BGB entwickelt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle