31. Oktober 2016
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18:54
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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die Sache läuft darauf hinaus, ob Ihnen der Hund geschenkt, also unentgeltlich übereignet wurde (§ 516 BGB) oder lediglich unentgeltlich "der Gebrauch", mit anderen Worten nur der Besitz überlassen wurde (§ 598 BGB).
Jede Seite ist für die ihr jeweils günstigen Tatsachen beweisbelastet.
Im Falle der Leihe kann der ursprüngliche Besitzer den Hund wieder herausverlangen, im Falle einer Schenkung dagegen nicht.
Anhand Ihrer Schilderung spricht Einges für eine (konkludente) Übereignung. Es kommt aber auf die konkreten Wortlaute an.
> Ein Indiz ist auch, dass Ihnen die Papiere mit übergeben wurden.
Für Sie als aktuellen Besitzer spricht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB: "Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei."
Letztlich müsste der Abgebende bei einer Klage beweisen, dass eine Leihe vereinbart war.
> Der Ausgang ist ungewiss.
Ein Gericht ist in der Wertung der Zeugenaussagen frei.
Der Abgebende ist aktuell jedoch am Zug.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt