8. März 2023
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19:32
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie müssen bei der Mittelverwendung als gemeinnütziger Träger die Mittel im Rahmen des gemeinnützigen Zweckes der Körperschaft ausgeben und dürfen zusätzlich niemandem dafür eine Vergütung zukommen lassen, die aufgrund der Höhe einen unzulässigen Vorteil für den Empfänger darstellt.
Die Frage wäre deshalb, ob die konkrete Vergütung für diese Person und für die zu erbringende Leistung angemessen ist. Wenn es sich um eine Person mit einer besonderen Qualifikation handelt oder der Inhalt nicht von vielen weiteren Personen so angeboten werden kann oder es sachliche Gründe für die Höhe der Vergütung ist, dann kann das zulässig sein.
Wenn die Leistung austauschbar ist und nur diese eine Referentin dafür soviel Geld berechnet, dann kann das für Sie aber in der Tat im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zum Problem werden.
Das Risiko können Sie dann nur ausschließen, wenn der Verein eine geringere Vergütung zahlt. Wie oben aufgezeigt kann es aber auch sachliche Gründe geben die in diesem Fall die Höhe der Vergütung rechtfertigen können.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-