USt-Rückerstattung bei Blockheizkraftanlagen

18. Februar 2008 13:11 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Im letzten Jahr habe ich eine alte Doppelhaushälfte erworben. Ich habe umfangreiche Renovierungsarbeiten und Arbeiten zum Wärmeschutz durchführen lassen. Desweiteren habe ich eine Blockheizkraftanlage ("Dachs" der Firma "Senertec") installieren lassen. Diese Anlage erzeugt Strom und als "Abfallprodukt" Warmwasser als Brauchwasser und für die Heizanlage. Der produzierte Strom wird direkt verbraucht, die Überschüsse werden in das öffentliche Netz eingespeist. Hierzu habe ich einen Vertrag mit dem örtlichen Stromanbieter geschlossen. Die Anlage wurde durch verbilligte Kredite der KfW gefördert (CO2-Reduzierung-Programm, explizit als förderfähig ausgewiesen)
Auf Nachfragen beim meine zuständigem Finanzamt über die Besteuerung der Anlage wurde mir mitgeteilt, dass ich die Umsatzsteuer der Anlage und der Installation nicht erstattet bekomme, da hier nur geringe Ertäge zu erwarten sind. Hierbei bezog sich das FA auf die BFH-Urteile vom 23.01.1992 (UR 1992 S.202) und vom 19.02.1997 (BStBl 1997 II S. 368) und ein BMF-Schreiben vom 04.12.2001 - IV B 7 - S 7104 - 47/01 -, BStBl 2001 I S. 1012).
Mein Heizungsbauer sagte mir, dass bei anderen Kunden mit der gleichen Anlage bislang die Umsatzsteuer rückerstattet wurde. Seit letztem Jahr würde das FA aber keine Rückerstattung mehr mit der oben genannten Begründung durchführen.
Was mich weiter befremdet ist, dass bei der Installation einer Photovoltaik-Anlage weiterhin die Umsatzsteuer rückerstattet wird, obwohl die Erträge hier in etwa gleicher Höhe liegen.

Frage: Ist die Auffassung meines FA richtig? Gibt es vielleicht gegenteilige Gerichtsurteile o. ä.?

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:


Soweit der Betreiber einer unter §§ 3 bis 8 EEG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit und begründet die Unternehmereigenschaft.

Sofern nur gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz abgegeben wird, ist der Anlagenbetreiber nicht Unternehmer.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Dem Vorsteuerabzug würde auch nicht entgegenstehen, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit einkommensteuerlich um Liebhaberei handelt. Es ist ein grundlegender Unterschied zwischen unternehmerischer Tätigkeit und der im Einkommensteuerrecht erforderlichen Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff nicht mit den der Einkommensteuer entnommenen Grundsätzen der "Liebhaberei" eingeschränkt werden kann, denn das Umsatzsteuergesetz setzt nur die Absicht der Einnahmeerzielung, nicht hingegen die Absicht der Einkünfteerzielung voraus (vgl. BFH-Urteil Beschluss vom 21.09.2000 IX B 100/00, BFH/NV 2001, 311; BFH-Urteil vom 23.01.1992 V R 66/85, BFHE 167, 221).
FG Hessen
Datum: 04.05.2005
Aktenzeichen: 6 V 3049/04

Hierauf sollten Sie sich beziehen. Ggfs. muss Klage erhoben werden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.


Mit besten Grüßen

RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht


www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!




Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2008 | 13:59

Sehr geehrter Herr Hermes,

vielen Dank für Ihr ausführliche Antwort. Bitte entschuldigen Sie meine verspätete Nachfrage.
Ich habe jetzt alle nötigen Unterlagen für den Betrieb der Anlage zusammen. So auch die Genehmigung des Bundesamtes für Güterverkehr. Ein Gewerbeanmeldung erfolgt in dieser Woche.
Die Anlage wurde in diesem Jahr (im Januar) fertig gestellt. Der Aufbau der Anlage hat aber schon im Dezember 2007 begonnen. Einen Teilabschlagsrechnung habe ich auch schon im Dezember erhalten, die ich im Januar 2008 beglichen habe. Muss ich die Abschlagsrechnung in der Einkommenssteuer 2007 geltend machen oder alles zusammen in 2008?

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. April 2008 | 12:37

Im Jahr in dem Sie die Rechnung bezahlt haben, also 2008 ist "alles" geltend zu machen.

Mit besten Grüßen

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...