im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Soweit der Betreiber einer unter §§ 3 bis 8 EEG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit und begründet die Unternehmereigenschaft.
Sofern nur gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz abgegeben wird, ist der Anlagenbetreiber nicht Unternehmer.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Dem Vorsteuerabzug würde auch nicht entgegenstehen, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit einkommensteuerlich um Liebhaberei handelt. Es ist ein grundlegender Unterschied zwischen unternehmerischer Tätigkeit und der im Einkommensteuerrecht erforderlichen Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff nicht mit den der Einkommensteuer entnommenen Grundsätzen der "Liebhaberei" eingeschränkt werden kann, denn das Umsatzsteuergesetz setzt nur die Absicht der Einnahmeerzielung, nicht hingegen die Absicht der Einkünfteerzielung voraus (vgl. BFH-Urteil Beschluss vom 21.09.2000 IX B 100/00, BFH/NV 2001, 311; BFH-Urteil vom 23.01.1992 V R 66/85, BFHE 167, 221).
FG Hessen
Datum: 04.05.2005
Aktenzeichen: 6 V 3049/04
Hierauf sollten Sie sich beziehen. Ggfs. muss Klage erhoben werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank für Ihr ausführliche Antwort. Bitte entschuldigen Sie meine verspätete Nachfrage.
Ich habe jetzt alle nötigen Unterlagen für den Betrieb der Anlage zusammen. So auch die Genehmigung des Bundesamtes für Güterverkehr. Ein Gewerbeanmeldung erfolgt in dieser Woche.
Die Anlage wurde in diesem Jahr (im Januar) fertig gestellt. Der Aufbau der Anlage hat aber schon im Dezember 2007 begonnen. Einen Teilabschlagsrechnung habe ich auch schon im Dezember erhalten, die ich im Januar 2008 beglichen habe. Muss ich die Abschlagsrechnung in der Einkommenssteuer 2007 geltend machen oder alles zusammen in 2008?
Mit freundlichem Gruß
Im Jahr in dem Sie die Rechnung bezahlt haben, also 2008 ist "alles" geltend zu machen.
Mit besten Grüßen