10. Dezember 2018
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09:34
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn vertraglich (z.B. im Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschlüssen) nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass sowohl die Nutzungsrechte an den Spielen nebst Quellcode als auch die Namens-, Marken- und sonstigen Kennzeichenrechte an der Domain an die UG übertragen wurden und somit zum Vermögen der UG gehören. Nach vollständiger Liquidation, also insbesondere nach Befriedigung möglicher Gläubiger sowie Ablauf des Sperrjahres kann dieses Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden.
Bei zwei Gesellschaftern mit jeweils hälftigem Anteil hat jeder bei der Vermögensverteilung einen Anspruch auf eine Hälfte des Vermögens. Da sich die Nutzungs- und Kennzeichenrechte aber nicht einfach halbieren lassen, würden beide Gesellschafter gleichberechtigte Miteigentümer hieran werden. Insofern würde sich durch die Liquidation der UG zunächst einmal nichts ändern, die Rechte wären bei entsprechender Verteilung auch nicht verloren. Ihr Urheberrecht an der Software bleibt ohnehin unberührt, da nur die Nutzungsrechte übertragen werden können.
Im Einvernehmen mit dem anderen Gesellschafter können Sie aber natürlich auch abweichende Regelungen bei der Vermögensverteilung treffen, beispielsweise dass alle Rechte an Spiel B + C an Sie alleine fallen, die Rechte an der Domain dagegen allein an den anderen Gesellschafter. Auch ein Verkauf der Domain und/oder der Spiele nebst erforderlicher Rechte und Aufteilung des dabei erzielten Gewinns wäre denkbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking