Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man muss zunächst festhalten, dass eine vollständige Unterhaltsberechnung und eine Klärung aller offenen Fragen nur bei einer Beratung möglich ist bei dir alle Unterlagen und Informationen vorliegen.
Im Verhältnis von Versorgungsausgleich, Zugewinn und Unterhalt gilt das Verbot der Doppelverwertung. Grundsätzlich darf ein Vermögenswert nur einmal berücksichtigt werden. Davon abgesehen Sind aber Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt getrennt zu betrachten.
Ich teile die Ansicht des Anwalts Ihrer Frau nicht. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist die eine Haushälfte vermietet und die andere von ihrer Frau bewohnt. Die Mieteinnahmen sind unterhaltsrechtlich bei Ihnen Einkommen allerdings sind im Gegenzug mindestens die Zinsen abzugsfähig. Bei nichtselbstständigen erkennt die Rechtsprechung als Aufwendung für zusätzliche Altersversorgung grundsätzlich 4 % des Jahresbruttoeinkommens an. Das wären in ihrem Fall die Lebensversicherung und die Direktversicherung. Die Leistungen für Zins und Tilgung würde man nach meiner Ansicht nicht als Altersversorgung bewerten können. Es geht hier um Aufwendungen die eindeutig als zusätzliche Altersversorgung die carried werden können. Unterhaltsrechtlich spielt es keine Rolle dass die Direktversicherung im Zuge der Scheidung beim Versorgungsausgleich geteilt werden wird. Die Kapitallebensversicherung ist natürlich in der Zukunft im Zugewinn auszugleichen, d.h. sie steht eine Vermögensposition im Zugewinn da. Dennoch können jetzt die Abzüge beim Unterhalt Berücksichtigung finden.
Ihrer Frau ist ein Wohnwertvorteil für das mietfreie wohnen im Eigentum als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zuzurechnen. In der Trennungszeit wird in der Regel noch nicht der volle Wohnwertvorteil d.h. der volle Mietwert angesetzt.
300 € anzusetzen wenn die andere Haushälfte 650 € Mieteinnahmen erzielt halte ich nicht für akzeptabel. Man müsste hier alle Details des Einzelfalls kennen der Wohnwert Vorteil müsste aber bei Ihrer Frau deutlich höher bemessen werden.
Sie sollten, falls noch nicht geschehen, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man muss zunächst festhalten, dass eine vollständige Unterhaltsberechnung und eine Klärung aller offenen Fragen nur bei einer Beratung möglich ist bei dir alle Unterlagen und Informationen vorliegen.
Im Verhältnis von Versorgungsausgleich, Zugewinn und Unterhalt gilt das Verbot der Doppelverwertung. Grundsätzlich darf ein Vermögenswert nur einmal berücksichtigt werden. Davon abgesehen Sind aber Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt getrennt zu betrachten.
Ich teile die Ansicht des Anwalts Ihrer Frau nicht. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist die eine Haushälfte vermietet und die andere von ihrer Frau bewohnt. Die Mieteinnahmen sind unterhaltsrechtlich bei Ihnen Einkommen allerdings sind im Gegenzug mindestens die Zinsen abzugsfähig. Bei nichtselbstständigen erkennt die Rechtsprechung als Aufwendung für zusätzliche Altersversorgung grundsätzlich 4 % des Jahresbruttoeinkommens an. Das wären in ihrem Fall die Lebensversicherung und die Direktversicherung. Die Leistungen für Zins und Tilgung würde man nach meiner Ansicht nicht als Altersversorgung bewerten können. Es geht hier um Aufwendungen die eindeutig als zusätzliche Altersversorgung die carried werden können. Unterhaltsrechtlich spielt es keine Rolle dass die Direktversicherung im Zuge der Scheidung beim Versorgungsausgleich geteilt werden wird. Die Kapitallebensversicherung ist natürlich in der Zukunft im Zugewinn auszugleichen, d.h. sie steht eine Vermögensposition im Zugewinn da. Dennoch können jetzt die Abzüge beim Unterhalt Berücksichtigung finden.
Ihrer Frau ist ein Wohnwertvorteil für das mietfreie wohnen im Eigentum als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zuzurechnen. In der Trennungszeit wird in der Regel noch nicht der volle Wohnwertvorteil d.h. der volle Mietwert angesetzt.
300 € anzusetzen wenn die andere Haushälfte 650 € Mieteinnahmen erzielt halte ich nicht für akzeptabel. Man müsste hier alle Details des Einzelfalls kennen der Wohnwert Vorteil müsste aber bei Ihrer Frau deutlich höher bemessen werden.
Sie sollten, falls noch nicht geschehen, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht