Sehr geehrte Ratsuchende,
Eine Nutzungsvergütung nach § 1361b BGB kann nach ständiger Rechtsprechung erst ab einer eindeutigen Zahlungsaufforderung verlangt werden (OLG München FamRZ 1999, 1270; OLG Köln FamRZ 1999, 1272).
Die bloße Aufforderung Ihres Ehemannes, ihm schriftlich anzuzeigen, wie viel Sie ihm für das Haus zahlen werden, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Denn entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1613 BGB muss sich der in der Wohnung verbleibende Ehegatte rechtzeitig auf die Höhe der entstehenden Belastung einstellen können.
Nach Ihrer Schilderung sehe ich daher keine Grundlage für eine rückwirkende Forderung Ihres Ehemannes.
Aus Billigkeitsgründen kann Ihnen darüber hinaus auch eine Überlegungszeit nach einer konkreten Zahlungsaufforderung zugebilligt werden, um sich darüber klar zu werden, ob Sie die Wohnung auch künftig weiter nutzen wollen.
Die Höhe der Nutzungsvergütung muss gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB der Billigkeit entsprechen.
Bei hälftigem Miteigentum ist in der Regel die Hälfte des Betrages anzusetzen, den Sie angesichts Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten in der Lage sind, höchstens jedoch die Hälfte der ortsüblichen Miete abzüglich verbrauchsunabhängiger Nebenkosten. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die von Ihnen derzeit alleine getragenen Hauslasten, wobei sich eine Modifizierung der Abzugsposten aus den wirtschaftlichen Verhältnissen und der bisherigen Lebensführung der Ehegatten, dem tatsächlichen Wohnbedarf und den dafür verfügbaren Mitteln ergeben kann (OLG München FamRZ 1990, 530; OLG Celle FamRZ 1992, 465).
Da Sie Miteigentümerin des Reihenhauses sind, können Sie gemäß §§ 749 Abs. 1, 1008 BGB jederzeit gegenüber Ihrem Ehemann die Aufhebung der Rechtsgemeinschaft verlangen und somit eine Zuweisung des Eigentumsanteils Ihres Ehemanns gegen Entschädigung durchsetzen.
Das Verhalten Ihres Ehemannes müssen Sie nicht hinnehmen. Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB hat Ihr Ehemann alles zu unterlassen, was die Ausübung Ihres Nutzungsrechts an der Ehewohnung erschwert oder vereitelt.
Sofern hier noch weitere Unannehmlichkeiten auf Sie zukommen, sollten Sie sich unbedingt weiter anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Eine Nutzungsvergütung nach § 1361b BGB kann nach ständiger Rechtsprechung erst ab einer eindeutigen Zahlungsaufforderung verlangt werden (OLG München FamRZ 1999, 1270; OLG Köln FamRZ 1999, 1272).
Die bloße Aufforderung Ihres Ehemannes, ihm schriftlich anzuzeigen, wie viel Sie ihm für das Haus zahlen werden, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Denn entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1613 BGB muss sich der in der Wohnung verbleibende Ehegatte rechtzeitig auf die Höhe der entstehenden Belastung einstellen können.
Nach Ihrer Schilderung sehe ich daher keine Grundlage für eine rückwirkende Forderung Ihres Ehemannes.
Aus Billigkeitsgründen kann Ihnen darüber hinaus auch eine Überlegungszeit nach einer konkreten Zahlungsaufforderung zugebilligt werden, um sich darüber klar zu werden, ob Sie die Wohnung auch künftig weiter nutzen wollen.
Die Höhe der Nutzungsvergütung muss gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB der Billigkeit entsprechen.
Bei hälftigem Miteigentum ist in der Regel die Hälfte des Betrages anzusetzen, den Sie angesichts Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten in der Lage sind, höchstens jedoch die Hälfte der ortsüblichen Miete abzüglich verbrauchsunabhängiger Nebenkosten. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die von Ihnen derzeit alleine getragenen Hauslasten, wobei sich eine Modifizierung der Abzugsposten aus den wirtschaftlichen Verhältnissen und der bisherigen Lebensführung der Ehegatten, dem tatsächlichen Wohnbedarf und den dafür verfügbaren Mitteln ergeben kann (OLG München FamRZ 1990, 530; OLG Celle FamRZ 1992, 465).
Da Sie Miteigentümerin des Reihenhauses sind, können Sie gemäß §§ 749 Abs. 1, 1008 BGB jederzeit gegenüber Ihrem Ehemann die Aufhebung der Rechtsgemeinschaft verlangen und somit eine Zuweisung des Eigentumsanteils Ihres Ehemanns gegen Entschädigung durchsetzen.
Das Verhalten Ihres Ehemannes müssen Sie nicht hinnehmen. Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB hat Ihr Ehemann alles zu unterlassen, was die Ausübung Ihres Nutzungsrechts an der Ehewohnung erschwert oder vereitelt.
Sofern hier noch weitere Unannehmlichkeiten auf Sie zukommen, sollten Sie sich unbedingt weiter anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
25. Mai 2006 | 18:57
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe meinen Mann aber im April aufgefordert, die Schulden zur Hälfte mit zu tragen. Kann er da eine Nutzungsentschädigung rückwirkend verlangen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. Mai 2006 | 19:14
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Ehemann kann eine Nutzungsvergütung nur ab dem Zeitpunkt rückwirkend geltend machen, in dem er Sie erstmals zur Zahlung aufgefordert hat.
Auch wenn Ihre Aufforderung, die Schulden mit zur Hälfte zu tragen, Ihren Ehemann möglicherweise erst auf die Idee gebracht hat, eine Nutzungsvergütung verlangen zu können, ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Sie haben sich damit nicht selber in „Verzug“ gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt