Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Mann hat dann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn er Miteigentümer des Hauses ist. Ob er freiwillig ausgesogen ist oder nicht, spielt keine Rolle.
Maßstab für die Höhe der Nutzungsentschädigung ist der ortsübliche Mietwert des Objektes für den auf Ihren Mann entfallenen Eigentumsanteil. Bei hälftigem Miteigentum also die Hälfte des Mietwertes des Hauses.
Zur Bestimmung des Mietwertes ist im Zweifel ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Ihr Mann hat dann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn er Miteigentümer des Hauses ist. Ob er freiwillig ausgesogen ist oder nicht, spielt keine Rolle.
Maßstab für die Höhe der Nutzungsentschädigung ist der ortsübliche Mietwert des Objektes für den auf Ihren Mann entfallenen Eigentumsanteil. Bei hälftigem Miteigentum also die Hälfte des Mietwertes des Hauses.
Zur Bestimmung des Mietwertes ist im Zweifel ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
24. Januar 2007 | 11:55
Die Nutzungsentschädigung (1/2 des Mietwertes) werde ich meinem Mann zahlen.
Frage: Hat er dann das Recht, in diesem Haus noch zu übernachten bzw. muß er die Schlüssel abgeben?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. Januar 2007 | 13:22
Wenn er die Nutzungsentschädigung geltend macht, kann er selbstverständlich nicht gleichzeitig weiter auf sein Miteigentum pochen und Nutzung begehren. Er hat vielmehr alles zu unterlassen, was die Alleinnutzung des Hauses durch Sie beeinträchtigen könnte. Er darf also zumindest nicht mehr im Haus übernachten. Ob die Schlüssel herauszugeben sind, hängt dagegen vom Einzelfall ab.