23. Juli 2018
|
10:15
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Dieses wäre notfalls auch gerichtlich durchsetzbar oder aber mithilfe eines Anwalts zu versuchen.
Im Einzelnen:
Diese gesetzmäßige Gebrauchsregelung beinhaltet bei verständiger Betrachtung auch die Nutzung für zumutbare Spielmöglichkeiten der in der Anlage wohnenden Kinder.
Auf Ihrem Grundstück dürfen Sie grundsätzlich ein Trampolin nutzen, da es Ihr Sondereigentum ist.
Auf einer Gemeinschaftsfläche wäre jedenfalls eine zumutbare Tür- bzw. Torsicherung zu schaffen, da ansonsten die Gefahr der Haftung bestehen kann - das stimmt schon.
Ansonsten reichen da die Schilder meiner ersten Einschätzung nach nicht.
Denn es müssen gerade bei (Klein-)Kindern andere Sicherungen erfolgen, was hier auch zumutbar wäre, also die Sicherung des Grundstücks an sich, wie eine Umzäunung und abschließbare Tore/Türen.
Das kann rechtlich durchaus verlangt werden.
Bereden Sie das einmal mit der Hausverwaltung und den anderen Miteigentümern.
Vielleicht wäre es auch eine Möglichkeit, dass die Nutzung nur zeitlich begrenz und unter ständiger Aufsicht durch eine Erwachsenen erfolgt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg