Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die heimliche Aufzeichnung von Worten, die ein anderer sagt, greift in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Sprechenden ein. Dies könnte in Ihrem Fall in mehrfacher Hinsicht empfindliche Konsequenzen für Sie haben: Erstens könnten Sie sich strafbar machen (strafrechtlicher Aspekt), zweitens könnte Ihnen fristlos gekündigt werden (arbeitsrechtlicher Aspekt) und drittens könnten Sie sich Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen (zivilrechtlicher Aspekt).
1. Der strafrechtliche Aspekt
Mit der heimlichen Tonbandaufnahme erfüllen Sie den Tatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes). Ihr Handeln könnte allerdings gerechtfertigt und somit ausnahmsweise nicht strafbar sein, wenn Sie die ständigen Übergriffe auf Ihre Ehre und andere Rechtsgüter anders nicht abwehren können. Um dies beurteilen zu können, müssen Sie Ihre Situation noch einmal genau analysieren: Gibt es wirklich keine andere Möglichkeit, sich gegen den Mobber zu wehren? Nur wenn Sie dies sicher ausschließen können, machen Sie sich nicht strafbar.
2. Der arbeitsrechtliche Aspekt
Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie unter Nr. 1: Eine fristlose Kündigung Ihrer Person ist Ihrem Arbeitgeber unter Umständen möglich, wenn Sie sich auch anders gegen den Mobber zur Wehr hätten setzen können.
3. Der zivilrechtliche Aspekt
Heimliche Tonbandaufnahmen sind in zivilrechtlichen Verfahren nur unter sehr engen Voraussetzungen verwertbar. Anerkannt ist, dass das gesprochene Wort nicht absolut geschützt ist, vor allem dann nicht, wenn es selbst die Grundrechte des Gegenübers tangiert. In diesen Fällen ist abzuwägen: Wenn das Interesse desjenigen, der die heimlichen Mitschnitte fertigt, das Interesse des Sprechenden deutlich übersteigt, dann verletzt die Tonbandaufnahme das Persönlichkeitsrecht des Sprechenden nicht, und dann darf die Tonbandaufnahme auch im Zivilprozess verwertet werden. Diese Voraussetzungen sind in Mobbingfällen, in denen sich das Opfer nicht anders wehren kann, als erfüllt anzusehen.
In einem Strafverfahren gegen den Mobber werden die Tonbandaufnahmen allerdings wohl nicht zu verwerten sein. Die Rechtsprechung lässt die Verwertung solcher in das Persönlichkeitsrecht des Sprechers eingreifenden Tonbandmitschnitte grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität zu. Eine solche wird in Ihrem Fall aber kaum gegeben sein.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend,
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
die heimliche Aufzeichnung von Worten, die ein anderer sagt, greift in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Sprechenden ein. Dies könnte in Ihrem Fall in mehrfacher Hinsicht empfindliche Konsequenzen für Sie haben: Erstens könnten Sie sich strafbar machen (strafrechtlicher Aspekt), zweitens könnte Ihnen fristlos gekündigt werden (arbeitsrechtlicher Aspekt) und drittens könnten Sie sich Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen (zivilrechtlicher Aspekt).
1. Der strafrechtliche Aspekt
Mit der heimlichen Tonbandaufnahme erfüllen Sie den Tatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes). Ihr Handeln könnte allerdings gerechtfertigt und somit ausnahmsweise nicht strafbar sein, wenn Sie die ständigen Übergriffe auf Ihre Ehre und andere Rechtsgüter anders nicht abwehren können. Um dies beurteilen zu können, müssen Sie Ihre Situation noch einmal genau analysieren: Gibt es wirklich keine andere Möglichkeit, sich gegen den Mobber zu wehren? Nur wenn Sie dies sicher ausschließen können, machen Sie sich nicht strafbar.
2. Der arbeitsrechtliche Aspekt
Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie unter Nr. 1: Eine fristlose Kündigung Ihrer Person ist Ihrem Arbeitgeber unter Umständen möglich, wenn Sie sich auch anders gegen den Mobber zur Wehr hätten setzen können.
3. Der zivilrechtliche Aspekt
Heimliche Tonbandaufnahmen sind in zivilrechtlichen Verfahren nur unter sehr engen Voraussetzungen verwertbar. Anerkannt ist, dass das gesprochene Wort nicht absolut geschützt ist, vor allem dann nicht, wenn es selbst die Grundrechte des Gegenübers tangiert. In diesen Fällen ist abzuwägen: Wenn das Interesse desjenigen, der die heimlichen Mitschnitte fertigt, das Interesse des Sprechenden deutlich übersteigt, dann verletzt die Tonbandaufnahme das Persönlichkeitsrecht des Sprechenden nicht, und dann darf die Tonbandaufnahme auch im Zivilprozess verwertet werden. Diese Voraussetzungen sind in Mobbingfällen, in denen sich das Opfer nicht anders wehren kann, als erfüllt anzusehen.
In einem Strafverfahren gegen den Mobber werden die Tonbandaufnahmen allerdings wohl nicht zu verwerten sein. Die Rechtsprechung lässt die Verwertung solcher in das Persönlichkeitsrecht des Sprechers eingreifenden Tonbandmitschnitte grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität zu. Eine solche wird in Ihrem Fall aber kaum gegeben sein.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend,
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)