4. September 2007
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19:11
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
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der Tod des Vermieters löst keine besonderen Rechte aus. Der Erbe tritt in die Stellung des Vermieters ein, ohne dass ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden muss. Das Mietverhältnis wird in der bisherigen Form mit den Erben fortgesetzt.
Insbesondere bestehen keine besonderen Kündigungsrechte für den Erben. Der Erbe kann nach den üblichen Bedingungen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Konnte der verstorbene Vermieter nicht kündigen, kann der neue Vermieter in der Regel ebenfalls nicht kündigen.
Entscheidend ist daher der mit der verstorbenen Mieterin abgeschlossene Mietvertrag und dessen Wirksamkeit, insbesondere die Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses. Dies kann erst nach Durchsicht des Vertrages beurteilt werden. Sie sollten dazu einen Kollegen beauftragen, spätestens wenn Sie eine Kündigung durch die Erbin erhalten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
5. September 2007 | 00:37
Hallo
wie ist das den wenn sie das Haus verkauft haben?Kann der neue Vermieter auf eigenbedarf Klagen und diese gewinnen?Selbst wenn der Metvertrag in ordnung ist?Den der Mietvertrag ist soweit ok.Das ganze bezieht sich halt nur auf den warscheinlich neuen eigentühmer der wohl das Haus für seine Tochter kaufen will oder schon hat.
mit freundlichem gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. September 2007 | 09:39
Es gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Auch der neue Eigentümer ist an einen Kündigungsausschluss gebunden, falls dieser wirksam ist. Die Frage, ob der Mietvertrag "soweit ok" ist, sollte deshalb vorsorglich anwaltlich überprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen