30. April 2008
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13:06
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Ihre von einem Notar aufgenommene Urkunde ist ein Vollstreckungstitel i. S. d. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html" target="_blank" >§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a>. Eine zeitliche Befristung ist nicht erkennbar.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin