22. Dezember 2013
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12:30
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
ansich sind solche Klauseln wirksam, um einen Missbrauch mit den Tieren zu verhindern.
Ob dieses allerdings auch in Ihrem Fall so ist, lässt sich nicht beantworten, ohne den gesamten Vertrag zu kennen.
Häufig werden solche Verträge dann unwirksam, wenn die Klauseln und auch andere Vertragsklauseln derart knebelnd abgefasst worden sind, dass sie dann einseitig den "Kunden" benachteiligen.
Daher sollten Sie den Vertrag insgesamt prüfen lassen.
Aber ich denke, bei Ihnen wird es darauf gar nicht ankommen.
Sie haben sich nicht vertragswidrig verhalten und sind nicht zur Rückgabe verpflichtet.
Die Tiere sind in Ihrem Besitz und die Tiere sind nicht an Dritte weitergegeben worden.
Genau das teilen Sie dem Kollegen mit und verweigern die Herausgabe.
Es ist unsinnig, dass Sie rund um die Uhr immer neben den Tieren sein müssen, was der Kollege offenbar wünscht. Natürlich könnten Sie die Tiere auch einem "Sitter" überlassen und nichts anderes war es hier.
Sollte er sich damit widererwartend nicht zufrieden geben, rate ich Ihnen, dann ebenfalls einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Gerne kann das dann auch über unser Büro erfolgen, da wir schon häufiger solche Fälle erfolgreich bearbeitet haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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