10. Mai 2022
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21:28
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Sollte Ihr Vater bereits vor dem Großonkel verstorben sein, dann können Sie - für den Fall, dass der Vater Erbe war - nur dann an seine Stelle treten, wenn im Testament des Großonkels für den Fall des Vorversterbens des eingesetzten Erben gesetzliche Erbfolge gewünscht oder festgelegt war.
Sollte Ihr Vater allerdings nach dem Großonkel verstorben sein, und folglich - fiktiv - geerbt haben, dann können Sie als seine gesetzliche Erbin an dessen Stelle treten.
Es ist also möglich, dass Sie an die Stelle des Vaters rücken, und erben, allerdings ist dies noch mit vielen Fragezeichen versehen.
Sie können mir gerne noch ergänzend mitteilen, wer wann verstorben ist, und wer Ihren Vater beerbt hat, bestenfalls natürlich noch den Inhalt des Testamentes Ihres Großonkels. Dann kann ich Ihnen auch Konkreteres sagen.
Bis dahin freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Müller
Rückfrage vom Fragesteller
10. Mai 2022 | 22:00
Vielen Dank Frau Müller,
mein Vater ist schon vor Jahren verstorben, mein Onkel erst neulich. Ich fordere erstmal das Testament an, ob damit alles in Ordnung ist formal usw. und wenn ja, dann belasse ich es dabei. Falls handschriftlich ohne Notar ,melde ich mich noch einmal. Machen Sie solche Testamentsprüfungen und evtl. -anfechtungen auch?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Mai 2022 | 22:15
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, das ist eine gute Idee.
Melden Sie sich einfach, wenn Sie weitere Nachfragen haben. Ich kann Ihnen gerne für eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung zur Seite stehen.
Bis dahin freundliche Grüße, und einen schönen Abend.
RAin Müller