Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit sich das Silikon oder Teer oder die anderen Gegenstände auf Ihrem Grundstück befinden, haben Sie aus § 1004 BGB einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn als Störer.
Diesen Anspruch können Sie mit einer Unterlassungsklage durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Leider haben Sie keine Stellung dazu genommen, ob mein Nachbar mein Einverständnis benötigt hätte, wenn er näher als 3 m an mein Grundstück kommt (was er natürlich bekommen hätte) und ob es sich um eine Überbauung auf mein Grundstück handelt, wenn das Terrassendach über die Grundstücksgrenze des Nachbarn hinaus ragt, auch wenn dies nur 25 cm sind. Ich lebe in NRW.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist ein Überbau, wenn das Terrassendach über die Grundstücksgrenze gebaut wurde. Dann gehört das Dach, soweit es auf Ihrem Grundstück ist, zu den Störungen, deren Unterlassung Sie verlangen können.
Ob 3 Meter Grenzabstand eingehalten werden müssen, hängt vom Bebauungsplan in Ihrer Gemeinde ab.
Mit freundlichen Grüßen