Antwort
vonRechtsanwalt Jan B. Heidicker
Beethovenstr. 3
59174 Kamen
Tel: 02307/17062
Web: https://www.kanzlei-heidicker.de
E-Mail: ra@kanzlei-heidicker.de
zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst ist es korrekt, dass auch im B2B – Bereich unlautere Telefonwerbung vorliegen kann, was im Übrigen nach meiner Einschätzung einer erheblichen Zahl von Unternehmern nicht bekannt ist. Dies aber nur vorab.
Neben dem tatsächlichen Einverständnis, rechtfertigt auch – wie Sie richtig erkennen und wissen – ein mutmaßliches Einverständnis die Telefonwerbung. Ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Unternehmers vermutet werden kann. Sicherlich ist diese Formulierung sehr schwammig. Auch die uneinheitliche Rechtsprechung führt hier nicht zu einer wünschenswerten Rechtssicherheit. Dies hängt damit zusammen, dass sich die obergerichtliche Rechtsprechung damit begnügt, dass sie die Beurteilung des sachlichen Interesses grundsätzlich vom Einzelfall abhängig macht (BGH GRUR 1991, 764). Dieses Problem stellt sich im Übrigen im Wettbewerbsrecht sehr oft.
Es ist jedoch nach meiner Einschätzung so, dass das erforderliche sachliche Interesse nur dann verneint werden kann, wenn überhaupt kein Zusammenhang mit dem Geschäft des Beworbenen besteht.
Betrachtet man in diesem Zusammenhang Ihr Geschäftsmodell, könnte darauf abgestellt werden, dass die Unternehmen, an die Sie sich wenden, beispielsweise selber über einen Internetauftritt verfügen. Ist dies der Fall, so könnte argumentiert werden, dass diese Unternehmen grundsätzlich auch aus werbetechnischen Gründen an einem Eintrag bei Google interessiert sein müssten. Berücksichtigung hierbei muss nämlich finden, dass die vermehrte und steigende Internetnutzung der Bevölkerung, dass Interesse eines Unternehmens begründen kann und sollte, sich bei der weltgrößten Suchmaschine zu präsentieren. Aber auch dies ist leider nur eine persönliche rechtliche Einschätzung.
Insoweit möchte ich aber ergänzend auf ein Urteil des OLG Hamburg aus dem Jahre 1996 (OLG Hamburg NJW-RR 1996, 365) hinweisen. Dort wurde ein sachliches Interesse bei einer erstmaligen telefonischen Werbung für einen Zusatzeintrag in einem Telefonbuch bejaht, da der Fernsprechteilnehmer bereits über einen einfachen Eintrag verfügte.
Ein sachliches Interesse könnte sicherlich in Fällen verneint werden (aber auch dies muss nicht der Fall sein), in denen Sie sich an rein örtlich tätige Kleinunternehmen wenden, deren Kundenkreis sich nur auf eine geringe Anzahl beschränkt.
Zwar ist die Gefahr von Abmahnungen grundsätzlich gegeben. Aber auch potentielle Abmahner kennen die unsichere Rechtslage und werden sich daher zunächst überlegen müssen, ob sie eine Abmahnung aussprechen oder nicht, da auch diese sehr risikobelastet wären.
Sie sehen, dass eine absolute Rechtssicherheit in diesem Bereich zurzeit nicht gewährleistet werden kann.
Ich hoffe, Ihnen dennoch ein wenig weitergeholfen zu haben und verweise bei Bedarf auch auf die kostenlose Nachfragefunktion. Ich wünsche Ihnen einen schönen Restabend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr RA Heidicker,
herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.
Eine kurze Nachfrage hierzu:
Solltes es einmal zu einer Unterlassungsaufforderung/Abmahnung kommen, was ist Ihrer Meinung nach dann ein DURCHSETZBARER
Streitwert des Abmahnenden für diesen Bereich?
Eur 1000.- EUR 5000.- EUR 10.000 ?? etc...
Vielen Dank und gleichfalls einen schönen Abend
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Höhe des Streitwertes richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Abmahners an der Unterlassung. In diesem Bereich sind Streitwerte im Bereich 10.000, 00 € oder höher durchaus üblich und nicht ungewöhnlich. Allerdings sollten Sie sich nicht über den angesetzten Streitwert des möglichen gegnerischen Anwaltes verunsichern lassen, da der letztendliche Streitwert im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung durch das Gericht festgelegt wird.
Insbesondere sollten Sie im "Falle eines Falles" unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben.
Auch wenn ich für Sie hoffe, dass es so weit nicht kommen wird,
können Sie sich gerne in einem solchen Fall an meine Kanzlei wenden.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen und möchte Sie gleichzeitig höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen.
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt