4. Juli 2025
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11:32
Antwort
vonRechtsanwältin Lisbeth Bechtel
Vahrenwalder Straße 269 A
30179 Hannover
Tel: 0170 4677875
Web: https://www.rechtsanwaltskanzlei-l-bechtel.jimdosite.com
E-Mail: ralbechtel@gmail.com
gerne beantworte ich Ihre Rechtsfrage: Sie können ein monatliches Nutzungsentgeld von mindestens 45€ fordern, es gibt mehrere BGH Urteile, etwa
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12 und BGH Urteil vom 4.8.2010XII UR 14/09, 500€/Monat.
Gerne kann ich Ihnen bei der Einforderung rechtsanwaltschaftlich weiter behilflich sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion betätigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lisbeth Bechtel Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel
Rückfrage vom Fragesteller
4. Juli 2025 | 12:17
Sehr geehrte Frau Bechtel,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ich selbst hatte auch bereits nach Urteilen oder vergleichbarem gesucht, jedoch nichts konkretes gefunden und auch Ihre beiden Beispielurteile passen meinem Empfinden nach, nicht zu dem Fall. Spielt der angesprochene und auch von der Telekom ins "Rennen" geworfene §134 TKG hier gar keine Rolle?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Juli 2025 | 12:27
Sehr geehrter Ratsuchender,
Paragraph 134 III TKG enthält die Anspruchsgrundlage für die Entschädigung, die zitierten Urteile passen inhaltsgleich.
Mit freundlichen Grüßen,
Lisbeth Bechtel Rechtsanwältin