8. Dezember 2020
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18:40
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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sofern es zwischen den Rechtsvorgängern keine besonderen Vereinbarungen gegeben hat, die auch für die Rechtsnachfolger gelten sollte, keine Eintragung im Grundbuch oder Baulastregister eingetragen ist, kann jede Partei über § 723 BGB diese Vereinbarung kündigen, wobei auch in der Ankündigung des Abrisses diese Kündigungserklärung zu sehen ist.
Ein Anspruch auf weitere Duldung des gemeinsamen Anschlusses gibt es dann nicht, sodass der ehemals gemeinsame Zweck (gemeinsamer Anschluss) nicht mehr gegeben ist.
Dann aber hat jeder Nachbar selbst und auf seine Kosten für den Telefonanschluss in Zukunft Sorge zu tragen, da es eben keine Anspruchgrundlage auf Fortsetzung der gemeinsamen Leitungen gibt.
Sicherlich werden die rechtsvorgänger sich dabei etwas gedacht haben und vermutlich auch Kosten senken wollen. Aber so eine Vereinbarung gilt ohne Absicherung eben nicht für die Rechtsnachfolger, sodass es dann jedem freisteht, die Nutzung zu kündigen, sodass dann jeder Beteiligte sich selbst auf seine Kosten um Ersatz kümmern muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg