Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist es noch möglich, dass meine Mutter ihre Hälfte des Haus, an ihre Kinder überträgt und diese ihr ein lebenslanges Wohnrecht einräumen?
Falls ein Anordnungsbeschluss bereits existiert, kann sie das nicht, weil mit der Anordnung der ZwV ein Veräußerungsverbot besteht.
§ 20 ZVG
(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.
§ 23 ZVG
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots.
2. Wie können wir, diese Versteigerung verhindern?
Es gibt zwei Einstellungsgründe.
a) Einstellung gemäß § 180 Abs. 2 ZVG
Gemäß § 180 Abs. 2 ZVG ist die einstweilige Einstellung anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der verschiedenen Miteigentümer angemessen erscheint. Da ein gesetzlicher Auseinandersetzungsanspruch des Miteigentümers besteht, ist die Versteigerung grundsätzlich nicht zu vermeiden. Es reicht dabei aus, wenn während der Einstellungsdauer mit einer Verbesserung wichtiger Umstände zu rechnen ist.
§ 180 Abs. 2 ZVG ist eine Ausnahmeregelung. Anträge haben nur dann Erfolgsaussicht, wenn der Antragsteller wesentliche Umstände darlegt, die sich in maximal einem Jahr ändern können, etwa:
Schwierigkeiten bei der ernsthaften Bemühung um Ersatzwohnraum oderernsthafte und erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten, glaubhaft erfolgversprechende Bemühungen, die für den Erhalt der Immobilie erforderlichen Kreditmittel zu beschaffen.
b) Einstellung gem. § 180 Abs. 3 ZVG
§ 180 Abs. 3 ZVG schafft eine Einstellungsmöglichkeit aus sozialen Gründen. Voraussetzung ist, dass das Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten ist durch die Teilungsversteigerung ernsthaft gefährdet, etwa
das Kind steht noch einige Zeit in der Ausbildung, ein Umzug die schulische Entwicklung gefährden, die anderweitige Unterbringung einer kinderreichen Familie ist nicht mit zumutbarem Aufwand möglich.
Ob die o.g. Gründe bei Ihnen vorliegen, weiß ich nicht.
3. Des weiteren liegt uns eine schriftliche Aussage meines Vaters vor, dass er das Haus für seine Kinder erhalten möchte.
Die Frage ist, ob diese Aussage einen Ausschluss der Teilungsversteigerung bedeutet. Das muss genau geprüft werden. Falls ja, muss Ihre Mutter eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben.
§ 749 BGB
Aufhebungsanspruch
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
Hier würde ich Ihnen vorschlagen, eine Rechtsberatung beim Anwalt vor Ort in Anspruch zu nehmen.
5. Ich würde gerne eine Einigung erzielen, so dass diese belastende Situation für alle ein Ende findet.
Die Einigung ist trotz der Einleitung der Teilungsversteigerung immer noch möglich. Sie können auch die Wertermittlung des Hauses veranlassen und Ihrem Vater dann evt. Einen geringeren Betrag als Ausgleichzahlung anbieten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist es noch möglich, dass meine Mutter ihre Hälfte des Haus, an ihre Kinder überträgt und diese ihr ein lebenslanges Wohnrecht einräumen?
Falls ein Anordnungsbeschluss bereits existiert, kann sie das nicht, weil mit der Anordnung der ZwV ein Veräußerungsverbot besteht.
§ 20 ZVG
(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.
§ 23 ZVG
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots.
2. Wie können wir, diese Versteigerung verhindern?
Es gibt zwei Einstellungsgründe.
a) Einstellung gemäß § 180 Abs. 2 ZVG
Gemäß § 180 Abs. 2 ZVG ist die einstweilige Einstellung anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der verschiedenen Miteigentümer angemessen erscheint. Da ein gesetzlicher Auseinandersetzungsanspruch des Miteigentümers besteht, ist die Versteigerung grundsätzlich nicht zu vermeiden. Es reicht dabei aus, wenn während der Einstellungsdauer mit einer Verbesserung wichtiger Umstände zu rechnen ist.
§ 180 Abs. 2 ZVG ist eine Ausnahmeregelung. Anträge haben nur dann Erfolgsaussicht, wenn der Antragsteller wesentliche Umstände darlegt, die sich in maximal einem Jahr ändern können, etwa:
Schwierigkeiten bei der ernsthaften Bemühung um Ersatzwohnraum oderernsthafte und erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten, glaubhaft erfolgversprechende Bemühungen, die für den Erhalt der Immobilie erforderlichen Kreditmittel zu beschaffen.
b) Einstellung gem. § 180 Abs. 3 ZVG
§ 180 Abs. 3 ZVG schafft eine Einstellungsmöglichkeit aus sozialen Gründen. Voraussetzung ist, dass das Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten ist durch die Teilungsversteigerung ernsthaft gefährdet, etwa
das Kind steht noch einige Zeit in der Ausbildung, ein Umzug die schulische Entwicklung gefährden, die anderweitige Unterbringung einer kinderreichen Familie ist nicht mit zumutbarem Aufwand möglich.
Ob die o.g. Gründe bei Ihnen vorliegen, weiß ich nicht.
3. Des weiteren liegt uns eine schriftliche Aussage meines Vaters vor, dass er das Haus für seine Kinder erhalten möchte.
Die Frage ist, ob diese Aussage einen Ausschluss der Teilungsversteigerung bedeutet. Das muss genau geprüft werden. Falls ja, muss Ihre Mutter eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben.
§ 749 BGB
Aufhebungsanspruch
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
Hier würde ich Ihnen vorschlagen, eine Rechtsberatung beim Anwalt vor Ort in Anspruch zu nehmen.
5. Ich würde gerne eine Einigung erzielen, so dass diese belastende Situation für alle ein Ende findet.
Die Einigung ist trotz der Einleitung der Teilungsversteigerung immer noch möglich. Sie können auch die Wertermittlung des Hauses veranlassen und Ihrem Vater dann evt. Einen geringeren Betrag als Ausgleichzahlung anbieten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen