30. Mai 2023
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09:21
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Es gibt keine Teilung von Amts wegen.
Wenn die Teilung nicht bereits jetzt vorgenommen wird, würden sie beide MIterben des gesamten Hauses. Die Auseinandersetzung/Teilung der Erbengemeinschaft wäre (privat/erbrechtlich) dann die Sache der Erben untereinander.
Wenn Sie sich nicht einigen würden, bliebe nur die Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG)..
Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollte das Grundstück bereits jetzt durch die Eltern geteilt werden.
Dann kann jedes Grundstück mit einer Doppelhaushälfte zwar noch immer nicht separat vererbt werden. Die Eltern können aber mittels Teilungsanordnung jeden eine Hälfte zuweisen (§ 2048 S. 1 BGB).
Am einfachsten für die Geschwister wäre es, wenn die Eltern das Grundstück bereits jetzt teilen und je eine Hälfte dem gewünschten Kind unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen.
(Ob es gewollt ist, dass die Brüder Nachbarn werden sollen, ist eine andere Frage.)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt