Teilung Doppelhaus

30. Mai 2023 08:23 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren

Unsere Eltern besitzen ein Doppelhaus (Niedersachsen), welches auf einem Grundstück mit einem einzigen Grundbucheintrag erbaut wurde.
Sie möchten dieses Haus an mich und meinen Bruder vererben. Einer bekommt die eine Haushälfte mit der Hausnummer 20, der andere bekommt die andere Haushälfte mit der Nummer 20a.

Wir wollen verhindern, dass mein Bruder und ich uns im Erbfall mit der Teilung des Grundstückes auseinander setzen müssen (wir verstehen uns nicht gut) und überlegen das Grundstück vorher zu teilen.

Jetzt haben wir gehört, dass diese Teilung im Erbfall sowieso "von Amts wegen" vorgenommen wird und wir uns da gar nicht drum kümmern müssen (und uns das Geld sparen können).

Können Sie mir sagen, ob das korrekt ist? Wird das Grundstück im Erbfall durch eine Behörde ohne unsere Mitwirkung geteilt? Oder ist es etwas was wir im Erbfall (oder halt vorher) vornehmen lassen müssen. Falls die Teilung durch eine Behörde vorgenommen wird, fallen dann dafür Kosten für uns an?

Herzlichen Dank und freundliche Grüße
30. Mai 2023 | 09:21

Antwort

von


(1615)
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E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Es gibt keine Teilung von Amts wegen.

Wenn die Teilung nicht bereits jetzt vorgenommen wird, würden sie beide MIterben des gesamten Hauses. Die Auseinandersetzung/Teilung der Erbengemeinschaft wäre (privat/erbrechtlich) dann die Sache der Erben untereinander.

Wenn Sie sich nicht einigen würden, bliebe nur die Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG)..

Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollte das Grundstück bereits jetzt durch die Eltern geteilt werden.
Dann kann jedes Grundstück mit einer Doppelhaushälfte zwar noch immer nicht separat vererbt werden. Die Eltern können aber mittels Teilungsanordnung jeden eine Hälfte zuweisen (§ 2048 S. 1 BGB).

Am einfachsten für die Geschwister wäre es, wenn die Eltern das Grundstück bereits jetzt teilen und je eine Hälfte dem gewünschten Kind unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen.

(Ob es gewollt ist, dass die Brüder Nachbarn werden sollen, ist eine andere Frage.)




Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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