Teilnahme an Klassenfahrt im Bundesland Brandenburg verpflichtend?

| 22. Februar 2018 17:44 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


18:36
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine 5 jährige Tochter besucht die Vorschule an der Mosaik-Grundschule, einer anerkannten Ersatzschule.
Im Juni ist eine 3- tägige Klassenfahrt geplant. Da ich mein Kind als zu jung empfinde, um über Nacht von ihrer Familie getrennt zu sein und sie selbst auch nicht mit möchte, habe ich die Fahrt abgelehnt. Nun erhielt ich heute ein Schreiben der Direktorin.

"...um unser Kita- und Schulkonzept zu verwirklichen ist es unerlässlich, dass alle Kinder an den Veranstaltungen der Gruppe, besonders an den Klassenfahrten, teilnehmen. Bitte bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift, dass Sie über die Gruppenfahrt in Kenntnis gesetzt wurden und dass Ihr Kind an dieser Kitaveranstaltung teilnimmt...."

Ist es im Land Brandenburg verpflichtend an Klassenfahrten teilzunehmen?
Gibt es dazu einen Paragraphen, den ich notfalls heranziehen könnte, falls keine Verpflichtung besteht?

Mit freundlichen Grüßen

22. Februar 2018 | 18:20

Antwort

von


(27)
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01662 Meissen
Tel: 03521 7199699
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E-Mail: Kanzlei@RA-Marko-Liebich.de
Sehr geehrte Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Frage vom zur Verfügung gestellten Sachverhalt abhängt und sich durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen eine andere rechtliche Bewertung ergeben kann.

1.

Sofern ich Ihre Frage richtig verstehe, handelt es sich bei der geplanten Fahrt um eine Veranstaltung im Rahmen der Betreuung durch eine KiTa ("Kitaveranstaltung") und nicht um eine schulische Veranstaltung, da Ihre Tochter ja auch noch nicht schulpflichtig gem. § 37 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz ist. Hiernach beginnt die Schulplicht für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Im Rahmen der Schulfplicht könnte Ihre Tochter gegebenenfalls zu einer Teilnahme an einer Schulfahrt/Klassenfahrt verpflichtet sein.

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, weil es sich um eine Veranstaltung im Rahmen der Kinderbetreuung handelt. Dies gilt auch für den Bereich der Vorschule. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht hier nicht.

Ich gehe nach der von Ihnen dargestellten Formulierung aber auch nicht davon aus, dass die Schulleitung Sie zu einer Teilnahme zwingen wollte. Traditionell legen viele Pädagogen einfach sehr viel Wert auf eine vollzählige Teilnahme an organisierten Veranstaltungen.

Gegebenenfalls sollte Sie in diesem Fall aber das Gespräch mit der Gruppenleiterin bzw. Direktorin suchen, um die Frage zu klären und erst gar kein Konfliktpotential entstehen zu lassen, insbesondere wenn Ihre Tochter die Schule auch im Rahmen Ihrer regulären Schulpflicht besuchen soll.

3.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und ausführlich genug beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Unterstützung durch einen Rechtsanwalt benötigen, so stehe ich hierfür ebenfalls gern zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, so dass Ihnen hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr für www.Frag-einen-Anwalt.de würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Ansonsten wünsche ich noch einen angenehmen Tag.


Mit freundlichen Grüßen


Liebich
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2018 | 18:24

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Es ist richtig, dass es sich hier vom Prinzip her um eine Kitafahrt handelt. Wie wäre die Gesetzeslage aber im Falle einer schulischen Klassenfahrt?
Meines Wissens nach variiert das von Bundesland zu Bundesland.
Sind schulische Klassenfahrten in Brandenburg Pflicht?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Februar 2018 | 18:36

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich weise kurz darauf hin, dass es sich bei dieser Nachfrage um eine Problemstellung handelt, die mit der Ausgangsfrage nicht mehr identisch ist, also im Ergebnis eine neue Frage darstellt. Ich möchte diese dennoch kurz beantworten.

Nach Aussage des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Brandenburg (MBJS) sind Klassenfahrten freiwillig. Es führt hierzu aus:

"Schulfahrten sollen gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse der Schülerinnen und Schüler fördern und dazu beitragen, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu fördern. Dies setzt voraus, dass – auch wenn die Teilnahme an der Schulfahrt freiwillig ist – allen Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zu einer Teilnahme gegeben wird. Das Ziel und die Dauer einer Schulfahrt sind so zu wählen, dass für die Schülerinnen und Schülern keine unzumutbaren finanziellen Belastungen entstehen, die Einzelne von der Teilnahme ausschließen. Die voraussichtlichen Kosten der Schulfahrt sind vor dem Abschluss von Verträgen mit den Schülerinnen und Schülern, bei Minderjährigen mit deren Eltern, zu erörtern."

Ob sich jede schulische Einrichtung tatsächlich an diese Vorgaben hält, kann ich nicht beurteilen. Gegebenenfalls können Sie der Schule dann aber im Problemfall die entsprechende Weisung des Ministeriums entgegenhalten.


Ich hoffe Ihre Frage damit abschließend beantwortet zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend sowie eine wunderbare Zeit mit Ihrer Tochter.

Mit freundlichen Grüßen


Liebich
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Februar 2018 | 18:41

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"Schnelle uns ausführliche Antwort. Sehr freundlich. Uneingeschränkt empfehlenswert."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Februar 2018
5/5.0

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