2. April 2019
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16:06
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anders als bei der Befreiung vom Religionsunterricht gilt: Wird ein Ersatzunterricht wie Philosophie/Ethik angeboten, können Schülerinnen/Schüler dafür keine Unterrichtsbefreiung bekommen und müssen an ihm teilnehmen. Ausnahmen gibt es da so nicht.
Nach der Runderlass, Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 29.05.2015 (ABl. NRW. S. 354) ist das so bestimmt.
5.2.: "Bei Anträgen zur Befreiung vom Unterricht oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aus religiösen Gründen sind die gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Der Schule obliegt aus der Verfassung ein staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag, der durch die Schulpflicht umgesetzt ist; dem stehen die Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler und das elterliche Erziehungsrecht in religiöser Hinsicht gegenüber.
Das religiöse Selbstverständnis und der entstehende Glaubens- und Gewissenskonflikt sind im Einzelfall darzulegen. Beeinträchtigungen religiöser Überzeugungen durch die Schule sind als typische, von der Verfassung einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages hinzunehmen, Befreiungen kommen daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung mit der Schulaufsichtsbehörde abzustimmen."
Des Weiteren sieht das zugrundeliegende Schulgesetz NRW, § 43, nichts Gegenteiliges zu meinem Bedauern vor.
Anfragen können und sollten Sie in diesem speziellen Fall aber trotzdem, auch wenn die Chancen nicht sehr hoch sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
3. April 2019 | 13:45
Besten Dank für die schnelle Antwort!
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. April 2019 | 14:24
Sehr geehrter Fragesteller,
gern geschehen und alles Gute Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt