13. August 2021
|
11:45
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Gut, da müssten Sie mir die Teilungserklärung einmal per E-Mail zusenden, dann kann ich das näher prüfen, vielen Dank im Voraus.
Erst einmal spricht nichts dagegen, was die Wohnnutzung betrifft, aber das muss man sich dennoch sicherheitshalber genauer ansehen. Danke für Ihr Verständnis.
2.
Auch eine Mischnutzung scheint möglich, aber das hängt einerseits wiederum von der Teilungserklärung ab wie auch von dem Umstand, ob ein Bebauungsplan für das Gebiet vorliegt oder nicht bzw. was dieser genau im Rahmen der Baunutzungsverordnung geregelt. Es geht darum zu erfahren, ob eine reine Wohnnutzung möglich ist oder auch eine Mischnutzung.
Dass es um ein Wohn- und Geschäftshaus geht, gehe ich davon aus, dass voraussichtlich durchaus beides möglich ist, aufgrund der bereits vorhandenen Nutzung, die schon illegal sein müsste, damit es nicht ginge.
3.
Richtig, eine Nutzungsänderung müsste man entsprechend beim Bauamt beantragen, soweit dieses erforderlich sein sollte. Das zivilrechtliche interessiert allerdings die Baubehörde nicht, da die Baugenehmigung unbeschadet Rechte Dritter ergeht und daher das wohnungseigentumsrechtliche gesondert geprüft werden muss, siehe oben.
4.
Das Risiko sehe ich eher als gering an bzw. überschaubar, würde aber keinesfalls kaufen, ohne diese Dinge [u]vorab [/u]geklärt zu haben.
Dazu ist es zu kostenträchtig.
Sie können auch einen sogenannten Bauvorbescheid beantragen. Sie können nämlich bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens dadurch klären lassen. Dieser hat für das spätere Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Das betrifft zudem Regelungen der Nutzung an sich.
Danke für Ihre Rückmeldung hinsichtlich Ziffer 1.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
16. August 2021 | 09:22
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Besten Dank für die Antwort. Die Teilungserklärung habe ich Ihnen per Email zukommen lassen mit der Bitte um weitere Überprüfung wie von Ihnen beschrieben.
Besten Dank vorab.
Herzliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. August 2021 | 14:08
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank, ich sehe mir das an und antworte Ihnen dann hier.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt