Teileigentum Laden zu Wohnzwecken nutzen

13. August 2021 11:07 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:08
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte eine Ladeneinheit im EG (Hochpaterre) eines Wohn- und Geschäftshauses in Sonthofen/Allgäu kaufen. In den Obergeschossen befinden sich 9 Wohneinheiten im EG 3 Geschäfte. In der TE wird für die Wohneinheiten geregelt, inweit auch Büro und Praxisnutzung möglich ist und es steht "Für die Teileigentumsrechte besteht keine Nutzungsbeschränkung".
Bei meherer Eigentümerversammlungen vor etwa 10-15 Jahren wurde per Beschluss mehrheitlich einer Nutzung zu Wohnzwecken im EG zugestimmt, eine Vereinbarung bzw Änderung der TE wurde nicht erwirkt. Auch wurde der Änderung der Fassade mit zusätzlichen Fenstern für die Wohnnutzung der Einheit per Beschluss zugestimmt. Einem Sondernutzungsrecht für die Einheit des begrünten Tiefgaragendaches hinter der Einheit wurde per Beschluss mehrheitlich ebenfalls zugestimmt, aber nicht im Grundbuch eingetragen.
Bei der Stadt wurde eine informelle Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung gestellt. Grundsätzlich ist die Nutzungsänderung des Ladens zu Wohnzwecken genehmigungsfähig (laut Schreiben der Stadt).

Hier nun ein paar Fragen:
1. Ergibt sich aus der TE für das Teileigentum ohne Nutzungsbeschränkung automatisch auch die Nutzungsmöglichkeit zu Wohnzwecken? Gibt es hierfür die Interpretationsmöglichkeit in dieser Richtung?
2. Da ich Selbstständig bin, könnte ich die Einheit als Büro nutzen und gleichzeitig darin wohnen? Kann mir dies untersagt werden? (baurechtlich, sowie auf Grundlage des WEG)
3. Wie müsste die TE und die Nutzungsänderung im Bauantrag aussehen, um in Zukunft sowohl Wohn- wie Gewerbenutzung möglich zu machen.
4. Unter den jetzigen Voraussetzungen wie oben beschrieben, wie groß schätzen Sie das Risiko ein, dass hier keine Wohnnutzung möglich ist?

Besten Dank vorab für Ihre Antwort.

Herzliche Grüße
TB

Einsatz editiert am 13.08.2021 11:31:21
13. August 2021 | 11:45

Antwort

von


(3186)
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Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Gut, da müssten Sie mir die Teilungserklärung einmal per E-Mail zusenden, dann kann ich das näher prüfen, vielen Dank im Voraus.
Erst einmal spricht nichts dagegen, was die Wohnnutzung betrifft, aber das muss man sich dennoch sicherheitshalber genauer ansehen. Danke für Ihr Verständnis.

2.
Auch eine Mischnutzung scheint möglich, aber das hängt einerseits wiederum von der Teilungserklärung ab wie auch von dem Umstand, ob ein Bebauungsplan für das Gebiet vorliegt oder nicht bzw. was dieser genau im Rahmen der Baunutzungsverordnung geregelt. Es geht darum zu erfahren, ob eine reine Wohnnutzung möglich ist oder auch eine Mischnutzung.
Dass es um ein Wohn- und Geschäftshaus geht, gehe ich davon aus, dass voraussichtlich durchaus beides möglich ist, aufgrund der bereits vorhandenen Nutzung, die schon illegal sein müsste, damit es nicht ginge.

3.
Richtig, eine Nutzungsänderung müsste man entsprechend beim Bauamt beantragen, soweit dieses erforderlich sein sollte. Das zivilrechtliche interessiert allerdings die Baubehörde nicht, da die Baugenehmigung unbeschadet Rechte Dritter ergeht und daher das wohnungseigentumsrechtliche gesondert geprüft werden muss, siehe oben.

4.
Das Risiko sehe ich eher als gering an bzw. überschaubar, würde aber keinesfalls kaufen, ohne diese Dinge [u]vorab [/u]geklärt zu haben.
Dazu ist es zu kostenträchtig.

Sie können auch einen sogenannten Bauvorbescheid beantragen. Sie können nämlich bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens dadurch klären lassen. Dieser hat für das spätere Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Das betrifft zudem Regelungen der Nutzung an sich.

Danke für Ihre Rückmeldung hinsichtlich Ziffer 1.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 16. August 2021 | 09:22

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

Besten Dank für die Antwort. Die Teilungserklärung habe ich Ihnen per Email zukommen lassen mit der Bitte um weitere Überprüfung wie von Ihnen beschrieben.

Besten Dank vorab.

Herzliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2021 | 14:08

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank, ich sehe mir das an und antworte Ihnen dann hier.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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