TV-Zeugnis

| 17. November 2008 18:10 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,


nach § 2368 BGB kann der TV beim Nachlassgericht ein Zeugnis beantragen, das mit Beendigung der Vollstreckung automatisch kraftlos wird. Soweit ich weiss, ist ein Testamentsvollstrecker dem Erben nach Beendigung der Testamentsvollstreckung zur Herausgabe gemäss § 667 BGB verpflichtet.

Meine Frage hierzu ist: Würde nun ein eventuelles TV-Zeugnis auch unter die Regelung von § 667 BGB fallen oder bräuchte der TV sein Zeugnis nicht an den Erben herauszugeben ?



Besten Dank im Voraus für Ihre Bemühungen !


Mit freundlichen Grüssen
17. November 2008 | 18:35

Antwort

von


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49134 Wallenhorst
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E-Mail: fea@anwaltskanzlei-haeske.de
Sehr geehrter Fragesteller,

das Testamentsvollstreckerzeugnis fällt nicht unter die Regelung des § 667 BGB.

Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2368.html">§ 2368 Abs. 3 BGB</a> sind die Vorschriften über den Erbschein für das TV-Zeugnis entsprechend anzuwenden. Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2362.html">§ 2362 Abs. 1 BGB</a> entsprechend kann der Erbe die Herausgabe des Testamentsvollstreckerzeugnis an das Nachlassgericht verlangen (Palandt-Edenhofer, BGB-Kommentar, 67. Auflage 2008, § 2368 Rz. 10).

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 19. November 2008 | 21:18

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