27. Juli 2007
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12:06
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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die gesetzliche Grundlage für die Krankenversicherung ist <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html" target="_blank">§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V</a>.
Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer muss nicht beantragt werden, sondern tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Arbeitgeber muss darauf achten, ob die Voraussetzungen vorliegen oder nicht und falls nicht, den versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle melden und die Beiträge abführen.
Die Vorschrift bedeutet aber nur, dass der studentische Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen in dieser Beschäftigung als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei ist. d.h. das Arbeitsentgelt unterliegt nicht der Beitragsbemessung. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html" target="_blank">§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V</a> besteht unabhängig davon, so dass trotzdem für die studentische Krankenversicherung weiterhin Beiträge zu zahlen sind (soweit keine Familienversicherung möglich ist).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin