Studiengebühren in Hessen

| 26. April 2007 09:31 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


10:09
Ich bin Studentin an einer hessischen Universität und möchte gerne Klarheit über meine Verpflichtung Studiengebühren zu zahlen.
Die Details dazu sind im Hessischen Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) geregelt, aber für mich nicht eindeutig. Ich bin russische Staatsbürgerin (demnach nicht EU-Ausländer), mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet und habe aber zwei Kinder unter 14 Jahren.
Welche Regelung gilt nun für mich?
Bitte um eine Antwort mit der ich auch ggfls. gegenüber der Universität auftreten kann.
Vielen Dank.
26. April 2007 | 09:53

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


hier werden Sie sich auf die Betragsbefreiung nach § 6 I 1 HStubeiG berufen können.

In dieser Vorschrift wurde allein darauf abgestellt, dass der Studierende Elternteil eines eigenen Kindes ist, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Und diese Voraussetzung ist bei Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung erfüllt.

In dieser Vorschrift ist dann auch nicht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt worden, so dass allein auf die Elterneigenschaft (durch Geburtsurkunde nachzuweisen) abzustellen ist.



Hier sollten Sie also den Antrag auf Befreiung stellen.

Wird er widererwartend abgelehnt, sollten Sie dann sofort einen Rechtsanwalt einschalten.

Dazu können Sie beim Amtsgericht sogenannte Beratungshilfe beantragen, so dass dieser dann direkt mit dem Gericht abrechnet. Ggfs. erteilt aber auch der ASTA der Universität diese Berechitungsscheine.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2007 | 09:58

Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber §6 Abs.1 und §6 Abs. 2 widersprechen sich, da eben gerade doch auf die Staatsbürgerschaft eingegangen wird.
Worauf begründet sich Ihre Annahme, dass Abs.1 gilt und nicht Abs. 2?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. April 2007 | 10:09

Sehr geehrte Ratsuchende,


Grundlage der Befreiung ist die Kindergeldberechtigung, die bei Ihnen vorliegt.

Der Abs. 2 ist dann als Auffangtatbestand zu werten, sofern nicht VORRANGIG Abs. 1 eingreift.

Daher müssen und sollten Sie sich allein auf § 6 Abs. 1 beziehen und es -notfalls gerichtlich- dann durchsetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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