Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sind überhaupt keine Anhaltspunkte für die Festsetzung des Streit-/Gegenstandswertes vorhanden, ist eine Schätzung nach § 3 ZPO vorzunehmen. Hierbei kann das Gericht von Amts wegen Ermittlungen anstellen. Üblicherweise liegt die Schätzung deutlich unter den von Ihnen genannten 4000 EUR.
Eine nachträgliche Erhöhung kommt nur dann in Betracht, wenn Sie die Auskunftsklage als sog. Stufenklage erheben, d.h. Sie gleich im Anschluss an die Auskunft den Zahlungsanspruch geltend machen. Diese Konstellation kostenmäßig häufig wesentlich günstiger als zwei getrennte Verfahren, der Streitwert bemisst sich dann einheitlich nach dem höchsten der beiden einzelnen Werte (§ 44 GKG).
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
www.anwalt-naumburg.de
§ 3 ZPO
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
§ 44 GKG
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
danke für die antwort.....
Nachfrage: meine Frage bezog sich eigentlich nicht auf Gericht oder Klage sondern auf die aussergerichtlichen Anwaltskosten mit denen ich rechnen müsste, wenn ein Anwalt die Vermögensaufstellung anfordert. Auf Deutsch: Am Telefon sagte mir ein Anwalt, dies koste ca. 400 Euro weil der Gegenstandswert zunächst auf 4000 geschätzt wird, sich aber erhöhen könnte bei Entsprechendem Streitwert. Wann nun entsteht so ein Streit- oder Gegenstandswert - Schon mit der Antwort des Erben über einen Betrag X oder erst dann wenn dieser Betrag auch vom Anwalt angefordert wird.
Vielen Dank für evtl. nachträgliche Mühen ihrerseits.
Grundsätzlich gilt hier auch für die Anwaltsgebühren nichts anderes. Es ist eine Schätzung vorzunehmen. Sollten überhaupt keine Anhaltspunkte vorliegen, kann jedoch der Auffangstreitwert von 4000 EUR nach § 23 Abs. 3 RVG angenommen werden. Einen Grund für eine nachträgliche Erhöhung nach erfolgter Auskunft vermag ich auch hier nicht zu sehen.
Die Gebühren entstehen sofort mit Tätigwerden des Anwalts, unabhängig vom Erfolg oder der Antwort der Gegenseite.
Übrigens können Sie die Gebühren für ein außergerichtliches Tätigwerden Ihres Rechtsanwalts relativ frei verhandeln. Insbesondere kann eine Vereinbarung über den Gegenstandswert getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt