Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn gegen Sie ein Versäumnisurteil ergangen ist, haben Sie Zeit , innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung des Urteils dagegen Einspruch einzulegen, §§ 338, 339 BGB. Sollte diese Einspruchsfrist verstrichen sein, ist das Urteil als rechtskräftig zu betrachten, hiervon gehe ich zunächst aus.
Sofern die 2-Wochen Frist noch nicht verstrichen ist, sollten Sie unbedingt bei Gericht den Einspruch gegen das Versäumnisurteil erheben.
Zusätzlich zur Ihrer Verpflichtung, 260,00 € zzgl. Zinsen und Kosten zu zahlen, sind Sie im Versäumnisurteil als unterlegende Partei dazu verurteilt worden, die Kosten des Rechtstreits zu zahlen / zu tragen. Die Kosten des Rechtstreits sind Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Wer den Prozess verliert, muss alle diese Kosten (jedenfalls im Zivilverfahren) bezahlen. Dazu gehören die Kosten des eigenen RA, desgegnerischen RA und der bei Gericht entstandenen Kosten.
Diese Kosten werden über den von Ihnen erwähnten Kostenfestsetzungsantrag (den stellt in der Regel die Seite, die den Prozess gewonnen hat) bei Gericht beantragt, Sie haben den Antrag nun zur Stellungnahme erhalten. Können also gegenüber dem Gericht innerhalb der Frist sagen, ob Sie damit einverstanden sind oder nicht. Das Gericht wird nach Ablauf der Frist entscheiden, welche Kosten Sie konkret zu tragen haben. Offensichtliche Fehler bei der gegnerischen Antragstellung wird das Gericht dabei von sich aus korrigieren.
Die Rechtsanwalts- und auch die Gerichtskosten richten sich dabei nach dem Streitwert, d.h. es wird ein Streitwert festgesetzt (bei Ihnen die besagten 2.500,00 €) und nach diesem richtet sich dann die Gebührenhöhe. Die Anwälte und das Gericht müssen insoweit in Tabellen nachsehen, was dann an Kosten und Gebühren anfällt. Die Werte ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Der Streitwert wird allerdings niemals vom Gegner festgesetzt, so wie von Ihnen vermutet, sondern das Gericht bestimmt ihn nach freiem Ermessen. Der gegnerische Rechtsanwalt hat aber evtl. auf seiner Klageschrift ausformuliert "vorläufiger Streitwert 2.500,00 €" oder ähnliches, was Sie zu Ihrer Vermutung veranlasste, er habe den Streitwert eigenmächtig festgelegt.. Das ist für das Gericht aber nicht verbindlich, sondern dient nur als erste Anregung. Hier ging es um 2 negative Bewertungen bei eBay, die Einstufung des Streitwertes mit 2.500,00 € erscheint mir damit völlig angemessen und bewegt sich auch eher im unteren Streitwertbereich.
Die Ihrerseits aufgeführten Kostenpositionen des gegnerischen Rechtsanwalts sind bei diesem Streitwert auch der Höhe nach richtig berechnet, so wie von Ihnen in Ihrer Anfrage angegeben. Insbesondere fällt auch bei Versäumnisurteilen die von Ihnen benannte reduzierte Terminsgebühr an. Das ist für viele Mandanten schwer nachvollziehbar, da sie ja gerade nicht bei einem Termin waren.
Höhere Gebühren würden erst ab einem Streitwert von 3.000,00 € anfallen, niedrigere unterhalb eines Streitwertes von 2.000,00 €. Für eine Verringerung des Streitwertes ist nach Ihrer Schilderung leider kein Anhaltspunkt ersichtlich. Die Verurteilung zur Zahlung von "nur" 260,00 €, würde auch nur dann zu einem geringeren Streitwert in Höhe von 260,00 € führen können, wenn in der Klage ausschließlich und allein beantragt worden wäre, dass Sie einen Betrag von 260,00 € an den Kläger zu zahlen haben. Sofern zusätzlich eine Feststellung oder eine Unterlassung oder sonstige Handlung beantragt worden ist, erhöht sich der Streitwert erheblich (in Relation zu dem Betrag von 260,00 €).
zur Frage 1:
a. Ich sehe leider keine Chancen, gegen den Kostenfestsetzungsantrag erfolgreich vorzugehen, so gerne ich Ihnen auch andere Antwort geben würde.
b. Sie haben nicht die Möglichkeit, eigene Kosten geltend zu machen, da nur die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten Bestandteil des Kostenfestsetzungsverfahren sind, sie selber aber nicht anwaltlich vertreten waren. Selbst wenn Sie anwaltlich vertreten gewesen wären, hätten Sie bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlegene Partei ja keinen Anspruch auf Erstattung der RA-Kosten.
zur Frage 2:
Meiner Ansicht nach ist der Streitwert realistisch vom Gericht festgesetzt worden.
Prüfen Sie bitte nochmal die Klageschrift, die Ihnen zugestellt wurde. Wenn hier alleine beantragt wurde "die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 260,00 € nebst ... Zinsen seit ... zu zahlen" und "die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits" wäre das Ihre Begründung, mit der Sie dem Gericht erklären würden, dass ausschließlich ein Zahlungsantrag in dieser Höhe vorliegt und deswegen ein Streitwert maximal in Höhe von 260,00 € anzusetzen ist (bzw. wäre die Streitwertstufe dann "bis 500,00 €, so die gängige Bezeichnung). Dann würden sich natürlich auch die Gebühren der Höhe nach reduzieren.
Das Kostenfestsetzungsverfahren endet mit einem sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss, der Ihnen zugestellt wird und aus dem genau ersichtlich ist, was Sie an den Gegner zu zahlen haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Beantwortung der Fragen geholfen zu haben, selbst wenn das Ergebnis wohl eher unbefriedigend für Sie sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Quest,
Herzlichen Dank für Ihre klare und ausführliche Antwort.
Leider sind Sie in der Erläuterung nicht verständlich auf die einzelnen Summen / Beträge eingegangen: wie 0,5 red.Termingebühr 100,50eur, 0,65 Verfahrensgebühr 130,65eur, post Telekommunikation 20,00eur
Wenn Sie mir bitte noch erläutern würden WOFÜR diese in Rechnung gestellt werden, damit ich weiß, ob und wie ich dagegen widersprechen kann. Ich hatte es so verstanden, dass die 260€ die Aufwendungen des Anwaltes sind, -mir war klar, dass ich diese bezahlen muss, wenn ich DEN PROZESS VERLIERE oder gegen das SU KEINEN Einspruch erhebe. Ebenso die KOSTEN DES VERFAHRENS, was für mein u wissendes Verständnis die Gerichtskosten sind. So lese ich beispielsweise, dass eine termingebühr nur bei einem Vergleich in RG gestellt werden kann.
Also zusammenfassend: für was wird die von mir benannte Termingebühr und die Verfahrensgebühr in RG gestellt?
Herzlichen Dank, MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wenn die 260,00 € Rechtsanwaltskosten waren, die mit der Klage geltend gemacht wurden, betrifft dies nur die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Werden solche außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten eingeklagt, sind sie in der Regel im Gerichtsverfahren eine Nebenforderung und es entstehen neue zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren.
Bei Ihrem angegebenen Streitwert von 2.500,00 € sind dies:
0,5 reduzierte Terminsgebühr - reduziert, weil ja nur die Gegenseite im Termin anwesend war und ein VU ergangen ist, vgl. RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Vergütungsverzeichnis (VV) Nr. 3105 (normalerweise, wenn beide Parteien den Termin wahrnehmen, fällt die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 nach RVG VV 3104 an).
0,65 Verfahrensgebühr in Höhe von 130,65 €. Die Verfahrensgebühr fällt normalerweise in Höhe von 1,3 Gebühren an. Da aber bereits außergerichtlich (Anschrieben durch den Anwalt) in selbiger Sache gegen Sie vorgegangen wurde, muss der gegnerische Rechtsanwalt die außergerichtlich entstandenen Gebühren hälftig anrechnen, mithin war die 1,3 auf eine 0,65 Gebühr zu halbieren. Höhe der Gebühr und betragsmäßige Höhe sind korrekt bei dem Streitwert 2.500,00 €.
Die 20,00 € sind eine Auslagenpauschale (Post- und Telekommunikationspauschale RVG VV 7002), die auf maximal 20,00 € gedeckelt ist. was ab einer Verfahrensgebühr von 100,00 € der Fall ist (100,00 € x 20 % = 20,00 €, alles darüber ebenfalls 20,00 €, da gedeckelt).
Wenn Sie gelesen haben, dass eine Terminsgebühr nur bei einem Vergleich entsteht, ist dies leider eine Fehlinformation. Bei einem Vergleichsabschluss entsteht im Gegenteil sogar noch eine weitere Einigungs-/ bzw. Vergleichsgebühr für den Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen