24. März 2009
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11:07
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
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E-Mail: ziegler@mv-recht.de
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Gegen die Äußerungen des ehemaligen Freundes haben Sie einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Soweit die Äußerungen beleidigenden Inhalts waren ergibt sich der Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB analog i.V.m. § 185 StGB (quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch)
Nach diesen Vorschriften kann eine Person vorbeugend auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen werden, sofern sie diese Äußerungen bereits früher gegenüber dem Anspruchsteller abgegeben hat, diese Beleidigungen darstellen und die ernstliche, auf Tatsachen zu gründende Besorgnis künftiger Wiederholungen der Äußerungen besteht.
Eine strafbare Beleidigung i.S.d. §185 StGB liegt im Falle der rechtswidrigen Kundgabe einer vorsätzlichen Missachtung oder Nichtachtung eines Anderen vor. Das Vorhandensein einer Beleidigung kann auch aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgehen, § 193 StGB. Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass eine strafbare Beleidigung vorliegt.
Eine darüber hinaus zu fordernde Wiederholungsgefahr kann sich unter anderem daraus ergeben, dass sich Ihr ehemaliger Freund auch nach Jahren uneinsichtig zeigt und bereits in der Vergangenheit wiederholt derartige Vorfälle zu beklagen waren.
Nach Ihren Schilderungen kann der Anspruch u.U. auch auf den Widerruf ehrverletzender Äußerungen gestützt werden.
Sollte sich aufgrund der getätigten Äußerungen ein störender Zustand eingestellt haben, der durch den Widerruf der Äußerung beseitigt werden kann, kann auf diese Weise Genugtuung erlangt werden.
Ihre Ansprüche können Sie durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin geltend machen lassen. Mit anwaltlicher Hilfe sollte zunächst außergerichtlich versucht werden, die Abgabe einer Unterlassungserklärung herbeizuführen. Sollte sich dies nicht zum Erfolg führen, kann auch der Gerichtsweg beschritten werden.
Im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme Ihres ehemaligen Freundes auf Unterlassung, besteht auch ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten.
Gern bin ich bereit, Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte zu unterstützen.
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler