29. September 2020
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11:29
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sofern es keine gesonderte Vereinbarung zwischen den vier Anlegern gibt, gehört nach §§ 93, 94 BGB der Teil der Leitung, die über das jeweilige Privatgrundstück führt, immen dem dazugehörigen Grundstückseigentümer, der auch die Instandhaltung seines Teils zu verantworten hat.
Dengemäß ist entscheidend, wo genau die Verstopfung festgestellt worden ist (auf der Straße oder auf dem vermieteten Grundstück) da der Grundstückseigentümer, bei dem die Verstopfung vorgelegen hat und damit schadenursächlich gewesen ist, sich regresspflichtg gemacht hat.
Für die Beantwortung ihrer Fragen ist das also entscheidend, sodass das vorausgeschickt werden musste:
1. Haftet der Straßenbesitzer für das verstopfte Rohr? Es wurden keine Kontrollen und Reinigungen des Zentralschachts und des Abflussrohres von dem Straßeneigentümer durchgeführt.
Wenn die Verstopfungd dort vorgelegen hat, ja.
2. Wer haftet für den entstandenen Schaden bzw. Kosten an dem betroffenen Haus?
a. Die Hauseigentümer
b. Alle 4 Haushalte gemeinsam
c. Der Straßenbesitzer
Der Hausbesitzer zunächst primär, kann aber (je nach Lage der Verstopfung einen Regressanspruch gegen den Straßenbesitzer haben).
3. Wer bezahlt konkret die Inspektionsfirma, die die Verstopfung diagnostiziert hat?
Der Auftraggeber haftet gegenüber der Firma auch Zahlung kann aber (je nach Lage der Verstopfung) einen Regressanspruch gegen den Straßenbesitzer haben)
4. Wer bezahlt den Tankwagen, der mehrmals den Revisionsschacht des betroffenen Hauses abgepumpt hat?
Auch hier der Auftraggeber gegenüber der Firme (mit dem möglichen Regressanspruch)
5. Wer soll den Mieter entschädigen?
Der Vermieter ist nach dem Mietvertrag verpflichtet, muss also Entschädigung zahlen.
Aber auch hier kann es den oben mehrfach beschriebenen Reggressanspruch geben.
Danach sollten sich dann alle Anlieger aber zusammensetzen und eine künftige Regelung der Wartung und Kosten treffen, da ansonsten der Eigentümer der Straße sicherlich auch darauf bestehen könnte, die künftige Nutzung von der Kostenbeteiligung abhängig zu machen. Im Interesser aller Anlieger wäre daher so eine vernünftige Regelung allemal.
Ob ein Erwerber Kenntnis davon hatte, spielt dabei gar keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
29. September 2020 | 12:07
Hallo Herr Bohle! Die Verstopfung ist unter der Privatstraße, also im Verantwortungsbereich des Straßeneigentümers.
zusätzliche Frage: wenn der Straßeneigentümer alle Verantwortung und Kosten ablehnt, wie ist die Erfolgschance, ihn gerichtlich zur Übernahme der Kosten zu verpflichten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. September 2020 | 12:18
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn das beweissicher feststeht, der Eigentümer sich weigert, werden Sie gerichtlich nach der derzeitigen Sachverhaltsschilderung erfolgreich sein, d.h. die Erfolgschancen sind dann gut.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg