23. Februar 2023
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07:18
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da hierzu nichts vertraglich vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung des §648 BGB:
Danach kann der Besteller einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Gründe hierfür sind nicht erforderlich. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Mit anderen Worten: Eine Aufwandsentschädigung von 5% wird gesetzlich vermutet. Macht der Unternehmer hingegen eine über der 5-prozentigen Pauschale liegende Vergütung geltend, trägt wiederum er die Darlegungs- und Beweislast.
Da Sie die Planungskosten darlegen und beweisen können, besteht der Anspruch in Höhe von 30 Prozent der Auftragssumme, i.e. 6.000 €.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung behilflich.
Schreiben Sie mich dazu gerne per Email an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter