10. April 2012
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16:27
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz schreibt lediglich vor: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.
Besitzt ein Sondereigentümer mehrere Einheiten, so hat er gleichwohl nur eine Stimme.
Diese kann in der Teilungserklärung anders geregelt sein oder erweiternd, solange der Kernbereich des Stimmrechts nicht tangiert ist.
Dieses ist hier aber nicht geschehen.
Einseitige Abänderungen sind aber unzulässig.
Es könnte z. B. geregelt werden,
"Das Stimmrecht bestimmt sich abweichend vom WEG nach Miteigentumsanteilen."
Dazu bedarf es aber einer zweiseitigen Regelung.
Sie sollten diesem dem anderen Eigentümer mitteilen.
Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
Nichtig sind insbesondere Beschlüsse, die ohne eine entsprechende Beschlusskompetenz gefasst werden.
Sie müssten also ggf. klagen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg