27. März 2024
|
19:45
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail: fricke-peter@web.de
um Ihre Fragen beantworten zu können, studiere ich das von Ihnen zitierte Urteil und werde
Ihnen dann einen Fragenkatalog zukommen lassen.
Ich denke, Sie haben Ihre Fragen per Google aus dem Italienischen übersetzen lassen, so daß hier
die Kommunikation erschwert ist.
Bitte antworten Sie nicht auf diese Mitteilung hier, sonst verbrauchen Sie die Nachfragefunktion.
Sie bekommen meinen Fragenkatalog und antworten dann. Anschließend stehe ich Ihnen zum Ausgleich noch telefonisch zur Verfügung. Anders ist ein Bearbeitung Ihres Anliegens kaum möglich.
Mit besten Grüssen und bis später.
MFG
Fricke
Ergänzung vom Anwalt
28. März 2024 | 10:17
Werte Ratsuchende, vorab mal eine Einschätzung von mir. Das DBA regelt in der Tat eine Besteuerung, die dort vorzunehmen ist, wo die Anwartschaften erworben wurde. Das Urteil des BFH wird aber stark kritisiert,
weil es hier faktisch wohl dann sehr wohl zu Doppelbesteuerungen kommen kann.
Aber mal vorab die Fragen:
Welche Nationalität haben Sie?
Haben Sie in Italien heute ihren alleinigen Wohnsitz?
Welche Anwartschaft haben Sie in welcher Branche konkret erworben?
Wie hoch ist die monatliche Zahlung?
Verfügen Sie noch über weitere Einkünfte und wenn dann wo, in Italien und in Deutschland?
Gibt es eine Steuererklärung für das streitbefangene Jahr oder einen Steuerbescheid in Deutschland?
Gibt es schon einen Bescheid in Italien und wenn dann für welche Einnahmen in welcher Höhe mit welcher Steuerlast?
Sprechen Sie deutsch? Ich denke wohl aber die Frage sah wie von Google irgendwie übersetzt aus.
Ich bitte um Klarstellung, um dann auf die Sache zurück kommen zu können. Gerne erörtern wir danach noch die Sache am Telefon. Unterlagen können Sie mir zur Sichtung auch gerne an fricke-peter@web.de senden.
MFG
Fricke