Steuerrechtliche Behandlung von importierten Rohgold

| 9. Februar 2012 16:49 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

da ich gerne – zum Einstieg in die teilweise berufliche Selbständigkeit – vorerst ein sogenanntes „Mini-Unternehmen" gründen möchte, bitte ich in diesen Zusammenhang um Beantwortung der folgenden Frage. Im Rahmen meiner zukünftigen Geschäftstätigkeit soll dabei hochprozentiges Rohgold in Form von Goldnuggets sowie von Goldflittern in Online-Auktionen angeboten werden. Das Rohgold soll von Goldwäschern und Mineneignern aus Südamerika nach Deutschland importiert werden. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen die Frage stellen dürfen, ob ich prinzipiell aus steuerrechtlicher Hinsicht dazu verpflichtet bin dem deutschen Finanzamt auch sämtliche Dokumente der südamerikanischen Behörden vorzulegen wie z.B. einer erforderlichen Exportlizenz der Staatsbank, Nachweis über die Entrichtung der entstehenden Ausfuhrsteuern etc., oder reicht es der deutschen Finanzbehörde aus die entsprechenden Quittungen über die jeweiligen Einkäufe des Rohgoldes aus Südamerika, den Nachweis über den legalen Import des Rohgoldes nach Deutschland = der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer und – selbstverständlich auch die entsprechenden Nachweise über die zukünftigen Online-Auktionen?

Als Hinweis gestatte ich mir die Anmerkung, dass aufgrund meiner mehrfachen Nachfrage dem deutschen Zoll beim Import von Rohgold u.a. der Kaufpreisbeleg mit Namen des Verkäufers, des Käufers, die einzuführende Menge, Datum des vorgenommenen Geschäftes sowie der Kaupreis in der entsprechenden Landeswährung ausreichend ist. Darüber hinaus muss vorab eine entsprechende Zollnummer beantragt werden sowie der Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit.

Für Ihre Bemühungen sowie Ihre entsprechende Antwort möchte ich mich bei Ihnen bedanken.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Der Verzollungsablsuf ist bei einer Tätigkeit wie der Ihren kompliziert und produziert eine Menge Papier. Die Einfuhrumsatzsteuer wird in der Regel zusammen mit dem Zoll erhoben.
Bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 %. Sie wird in ihrer Funktion als Grenzausgleich erhoben, um einen Importeur nicht besser zu stellen als einen Abnehmer, der eine Ware im Inland erwirbt. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die EUSt lediglich ein "durchlaufender Posten", weil gezahlte EUSt als Vorsteuer abgezogen und damit als eine Forderung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann. Hier reichen dem Finanzamt die Dokumente, die bei Zoll vorliegen, da eine Steuererhebung parallel mit der Verzollung erfolgt.
Bei Ihr EÜR (Einkommens. Überschuss-Rechnung) zur Ermittlung der Einkommenssteuer müssen Sie überhaupt keine Belege einreichen. Die Ausnahmen sind Privatnutzungen für Auto, Telefon etc. Sofern dies in Frage kommt, dann ist jeweils ein Beleg über die Ermittlung der Privatnutzung Pkw bzw. Telefon dem Formular beizufügen.
Bei Anlagegüter ist ein Anlagenverzeichnis beizufügen. Nur wenn das Finanzamt Belege anfordert, sollten Sie diese einreichen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2012 | 20:06

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"Alles in bester Ordnung! Durch Frau Rechtsanwältin Domke habe ich eine mir perölich wirklich helfende Antwort erhalten. BESTEN DANK UND GERNE WIEDER!!!

Freundliche Grüße aus dem Ruhrgebiet nach Elmshorn"