5. Januar 2007
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14:14
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Ihre persönliche Steuerpflicht richtet sich nach § 2 ErbStG, soweit Sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hinsichtlich der Besteuerung der Immobilie in Österreich ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich heranzuziehen. Danach ist das unbewegliche Nachlassvermögen (Immobilien), in dem Staat zu besteuern, in dem es gelegen ist. Art.2 DBA 1954
Entsprechende Verbindlichkeiten, die auf der Immobilie lasten werden hierbei angerechnet.
Danach ist die Besteuerung der Immobilie in Österreich vorzunehmen.
Die Erbschaftssteuer in Österreich bestimmt sich für Kinder nach der Steuerklasse I. Dabei beträgt die Steuer bis zum einem Wert von
bis 365.000 09,0%
bis 730.000 10,0%
bis 1,095.000 11,0%
bis 1,460.000 12,0%
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage für Liegenschaftsvermögen der dreifache steuerliche Einheitswert + Zuschlag ist.
Dieser beträgt bei Eheleuten, Eltern, Kindern, Enkelkindern, Stiefkindern, Adoptivkinder oder Schwiegerkindern +2%.
Insoweit kann trotz niedrigerem Steuersatz eine höhere Besteuerung erfolgen. Dies ist aber von der letzten Festlegung des Einheitswertes abhängig. Die Freibeträge sind hierbei zu vernachlässigen.
2. Der Erwerb einer Immobilie im Rahmen einer Erbschaft stellt einen unentgeltlichen Erwerb von Todes wegen dar und damit keine Anschaffung i.S.d. § 23 EStG. Insoweit ist für die Anschaffung auf das Kaufdatum abzustellen. Soweit hier die zehn Jahres Frist zwischen Anschaffung durch Ihren Vater und einer möglichen Veräußerung durch Sie bereits abgelaufen wäre, wäre ein Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Satz 1 EStG nicht mehr steuerbar.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA