19. März 2025
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16:02
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Beitragsrückerstattung ist kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und unterliegt daher nicht der Steuerpflicht.
Allerdings ist die Beitragsrückerstattung dann relevant, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil sich der Betrag der Vorsorgeaufwendungen (Kosten der Krankenkasse) um den Betrag der Beitragsrückerstattung mindern. Diese Vorsorgeaufwendungen, nebst Beitragsrückerstattung meldet die PKV dem Finanzamt elektronisch.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt