14. Oktober 2007
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12:17
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Da Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein werden, müssten Sie grundsätzlich auch in Deutschland Ihre Steuern und Sozialabgaben entrichten (Art 15 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz), es sei denn, man könnte Sie als sog. Grenzgänger einstufen.
Da Sie voraussichtlich nicht jeweils nach Arbeitsende, sondern nur an den Wochenenden an Ihren Hauptwohnsitz zurückkehren werden, wären Sie NICHT als Grenzgänger anzusehen, wenn Sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung NICHT an ihren Wohnsitz zurückkehren würden (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, nachzulesen unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_318/DE/Service/Downloads/Abt__IV/dba/110,templateId=raw,property=publicationFile.pdf).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Rückfrage vom Fragesteller
16. Oktober 2007 | 00:13
Sehr geehrter Herr Schweizer,
wie stellt sich die Sache dar wenn ich nach Deutschland entsandt werde.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. Oktober 2007 | 12:27
Sehr geehrter Fragesteller,
die Entscheidung hängt davon ab, ob Sie die 60 Arbeitstage erreichen werden (vgl. meine Erstantwort).
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.