Steuerpflichtig in D oder CH

14. Oktober 2007 11:19 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


12:27
Ich arbeite seit Anfang 2002 in der Schweiz bei der Zweigniederlassung einer deutschen Firma. Ich habe einen schweizer Arbeitsvertrag und in der CH wohnhaft. Ich bezahle alle Steuern und Sozialabgaben in der CH und habe mit D diesbezüglich momentan nichts zu tun. Ich habe momentan nur diesen einen Wohnsitz.
Ab Januar 2008 ist ein zweijähriger Arbeitsaufenthalt bei der deutschen Mutterfirma geplant. Mein Gehalt erhalte ich weiterhin von der schweizer Zweigniederlasung, der Arbeitsvertrag soll einfach weiter geführt werden. Nach zwei Jahren werde ich zu der schweizer Zweigniederlassung zurückkehren. Die deutsche Mutterfirma wird mir eine Wohnung in D zur Verfügung stellen. Gleichzeitig möchte ich aber meine schweizer Mietwohung und Hauptwohnsitz behalten. Ich werde aus privaten Gründen am Wochenende meistens in der CH sein. Meine Arbeitsanweisungen bekomme ich von einem Vorgesetzten in D. Die Selle in D wird für mich geschaffen, d. h. ich ersetze Niemanden, der die entsprechnde Arbeit derzeit ausführt. Ich bin ledig und leiste keine Unterhaltszahlungen. Ausser meinem Gehalt beiehe ich kein Einkommen.
Können Sie mir sagen wo ich in den kommenden zwei Jahren meine Steuern und Sozialabgaben leisten muss, CH oder D ?
14. Oktober 2007 | 12:17

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Da Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein werden, müssten Sie grundsätzlich auch in Deutschland Ihre Steuern und Sozialabgaben entrichten (Art 15 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz), es sei denn, man könnte Sie als sog. Grenzgänger einstufen.

Da Sie voraussichtlich nicht jeweils nach Arbeitsende, sondern nur an den Wochenenden an Ihren Hauptwohnsitz zurückkehren werden, wären Sie NICHT als Grenzgänger anzusehen, wenn Sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung NICHT an ihren Wohnsitz zurückkehren würden (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, nachzulesen unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_318/DE/Service/Downloads/Abt__IV/dba/110,templateId=raw,property=publicationFile.pdf).

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


Rückfrage vom Fragesteller 16. Oktober 2007 | 00:13

Sehr geehrter Herr Schweizer,

wie stellt sich die Sache dar wenn ich nach Deutschland entsandt werde.

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2007 | 12:27

Sehr geehrter Fragesteller,

die Entscheidung hängt davon ab, ob Sie die 60 Arbeitstage erreichen werden (vgl. meine Erstantwort).

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.

ANTWORT VON

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