Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen zur Besteuerung.
Grundsätzlich sind Sie bei Vorliegen eines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig mit Ihrem Welteinkommen (§ 1 Einkommensteuergesetz). Da es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt, sind vorrangig die Regelungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden. Hier regelt Art. 7 des DBA, dass nur der Staat das Besteuerungsrecht hat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Somit hat nur Großbritannien das Besteuerungsrecht. Die Aufenthaltsdauer in Deutschland spielt dabei im Gegensatz zu der Sachverhalt, wenn ein Angestellter in einen anderen Staat entsendet wurde, keine Rolle. Entscheidend ist, ob Sie hier einen Wohnsitz hatten.
Sollten in dem Jahr, in dem Sie den Veräußerungsgewinn erzielten, auch in Deutschland Einkünfte aus Deutschland besteuert werden, so unterliegen die Einkünfte aus Großbritannien dem sogenannten Progressionsvorbehalt, sie erhöhen hierbei den Steuertarif.
Da die "Steuerjahre" in Deutschland und Großbritannien von einander abweichen, ist dies bei der deutschen Steuererklärung 2015 zu beachten.
Artikel 7 DBA Deutschland - Großbritannien
Unternehmensgewinne
(1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat
durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit
auf diese Weise aus, so können seine Gewinne im anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Fragen zur Besteuerung.
Grundsätzlich sind Sie bei Vorliegen eines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig mit Ihrem Welteinkommen (§ 1 Einkommensteuergesetz). Da es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt, sind vorrangig die Regelungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden. Hier regelt Art. 7 des DBA, dass nur der Staat das Besteuerungsrecht hat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Somit hat nur Großbritannien das Besteuerungsrecht. Die Aufenthaltsdauer in Deutschland spielt dabei im Gegensatz zu der Sachverhalt, wenn ein Angestellter in einen anderen Staat entsendet wurde, keine Rolle. Entscheidend ist, ob Sie hier einen Wohnsitz hatten.
Sollten in dem Jahr, in dem Sie den Veräußerungsgewinn erzielten, auch in Deutschland Einkünfte aus Deutschland besteuert werden, so unterliegen die Einkünfte aus Großbritannien dem sogenannten Progressionsvorbehalt, sie erhöhen hierbei den Steuertarif.
Da die "Steuerjahre" in Deutschland und Großbritannien von einander abweichen, ist dies bei der deutschen Steuererklärung 2015 zu beachten.
Artikel 7 DBA Deutschland - Großbritannien
Unternehmensgewinne
(1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat
durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit
auf diese Weise aus, so können seine Gewinne im anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin