Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie krank werden, sind Sie arbeitsunfähig. Alg II wird weitergezahlt, unabhängig davon, ob Sie pflichtversichert sind oder familienversichert (§ 25 SGB II).
Ob Sie arbeitsunfähig sind oder nicht, ist allerdings eine medizinische Frage, keine juristische. Wenn der Amtsarzt Sie nicht für arbeitsunfähig hält, könnte der medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet werden. Sollte der allerdings auch zu dem Ergebnis gelangen, dass Sie arbeitsfähig sind, würde eine gleicwohl erfolgte Arbeitsverweigerung die Sperrung der Alg-
Bezüge zur Folge haben.
Prozesskostenhilfe erhalten Sie dann, wenn Sie prozessarm im Sinne des Gesetzes sind und das gerichtliche Verfahren hinreichende Aussichten auf Erfolg hat. Ob diese der Fall ist oder nicht beurteilt sich nach dem jeweiligen Einzelfall und in Ihrem Fall besonders nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
wenn Sie krank werden, sind Sie arbeitsunfähig. Alg II wird weitergezahlt, unabhängig davon, ob Sie pflichtversichert sind oder familienversichert (§ 25 SGB II).
Ob Sie arbeitsunfähig sind oder nicht, ist allerdings eine medizinische Frage, keine juristische. Wenn der Amtsarzt Sie nicht für arbeitsunfähig hält, könnte der medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet werden. Sollte der allerdings auch zu dem Ergebnis gelangen, dass Sie arbeitsfähig sind, würde eine gleicwohl erfolgte Arbeitsverweigerung die Sperrung der Alg-
Bezüge zur Folge haben.
Prozesskostenhilfe erhalten Sie dann, wenn Sie prozessarm im Sinne des Gesetzes sind und das gerichtliche Verfahren hinreichende Aussichten auf Erfolg hat. Ob diese der Fall ist oder nicht beurteilt sich nach dem jeweiligen Einzelfall und in Ihrem Fall besonders nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
31. Januar 2007 | 15:57
erstmal danke für die rasche beantwortung.
Meine Nachfrage:
Vergessen wir mal das ganze drumherum vonwegen Amtsarzt usw.
Wenn ich wochenlang "krankfeier", natürlich mit korrekter Arbeitsunfähigkeisbescheinigung vom Hausarzt, wird die Firma bei der in den 1-EURO Job mache mich Abmelden / Kündigen.
Es nennt sich dort die Abmeldung aus Krankheitsgründen.
Dürfen mir die Leistungen in einem solchen Fall gesperrt werden, wenn ich so eine Abmeldung aus Krankheitsgründen erhalte?
Vielen dank für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31. Januar 2007 | 16:01
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, auch in diesem Fall darf Alg II - eine berechtigte und ordnungsgemäße Krankschreibung immer vorausgesetzt - nicht gesperrt werden.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow