5. April 2025
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13:21
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Rechtsprechung bejaht eine entsprechende Anwendung der Kündigungssperrfrist bei der Realteilung des Wohnungsgrundstücks wegen der Gefahr des gesteigerten Eigenbedarfs eines Erwerbers und setzt dies nach Veräußerung der „Begründung von Wohnungseigentum" im Sinne des § 577a BGB gleich (BGH, Urteil vom 23.06.2010 - VIII ZR 325/09; BVerfG, Beschl. v. 4. 4. 2011 − 1 BvR 1803/08). Daher wird man in Ihrem Fall von einer Kündigungssperrfrist gemäß § 577a BGB ausgehen müssen.
2. Die Frist beginnt mit der Vollendung des ersten Eigentumserwerbs nach §§ 873, 925 BGB, also erst mit Ihrer Eintragung ins Grundbuch (BGH, Urteil vom 21.3.2018 – VIII ZR 104/17).
3. Bei einer mutmaßlichen Eintragung am 01.05.2025 können Sie frühestens Anfang Mai 2028 die Kündigung mit 9-monatiger Frist gemäß § 573c Absatz 1 BGB erklären, zum Ablauf des 28.02.2029. Es empfiehlt sich hierfür unbedingt eine auf Mietrecht spezialisierte Kanzlei einzuschalten, um formale Fehler zu vermeiden und mögliche Gesetzesänderungen oder geänderte Rechtsprechung zu beachten.
Bitte beachten Sie auch, dass die Sperrfrist im Einzelfall je nach Standort der Immobilie länger als 3 Jahre sein kann, wenn die Landesregierung dies durch Rechtsverordnung bestimmt hat (§ 577a Absatz 2 BGB)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking