Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Einsatz ist in der Tat jenseits einer angemessenen Grenze. Bei einem solchen Einsatz können Sie keine tieferen Ausführungen erwarten. Außerdem ist der von Ihnen geschilderte Sachverhalt sehr allgemein gehalten, so dass meine Ausführungen notwendigerweise ein eher genereller Charakter zukommt.
Es ist in Deutschland durch Rechtsprechung und gesetzliche Regeln (vgl. § 7 UWG) anerkannt, dass ein von SPAM-Mail Betroffener Anspruch auf Unterlassung zukünftiger und Beseitigung gegebener SPAM-Mail hat. Daneben kommen im Einzelfall auch Schadensersatzansprüche in Frage.
Der Anspruch richtet sich gegen den SPAM-Versender oder damit in Zusammenhang stehende Provider/website-hosts/Personen, die vorwerfbar das Versenden von SPAM´s fördern bzw. dabei Hilfe leisten. Zur Durchsetzung der o.g. Ansprüche kann der Betroffene den SPAM-Störer zunächst abmahnen (idR in Verbindung mit der Aufforderung zu einer sog. Unterlassungserklärung) und dann ggf. verklagen.
Dies ist auch in der Schweiz mittlerweile wohl anerkannt, wobei dort die Rechtslage nicht ganz so eindeutig und gefestigt wie in Dtschld. sein dürfte. Nicht umsonst wird die Schweiz noch immer als das Spammerparadies Europas bezeichnet. Hier wäre ein schweizer Kollege zu konsultieren.
Sie müssten in jedem Falle nachweisen können, dass der Betreiber von www.ich-will-filme.com in die SPAM-Mail Versendung involviert ist (mind. durch eine Pflichtverletzung, die SPAM-Mails erheblich begünstigt hat). Denn die SPAM-Werbung ging weder von ihm aus noch war er auf den ersten Blick irgendwie daran beteiligt. Insofern wird es Ihnen schwer fallen, die Einlassung, die sie unter Pkt. 2 richtigerweise schon vermuten, zu widerlegen.
Einfacher wäre es, den eigentlichen Absender der SPAM abzumahnen bzw. zu verklagen. Dort wird aber idR das Problem sein, diesen überhaupt gerichtsfest herauszufinden.
Alles in allem ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht in der Regel!! die SPAM-Verfolgung kaum sinnvoll: viele Klippen, hohe Vorschußkosten (Anwalt, Gericht) und mäßige Erfolgsaussichten (wg. fehlender "Greifbarkeit", Auslandsvollstreckung, Insolvenz etc. der SPAMMER).
Sie sollten daher erwägen, eher in eine zukünftige SPAM-Vorbeugung (durch Software o. entspr. Computerorganisation, zB im Offline-modus) zu investieren als die Verfolgung von SPAM zu betreiben.
Die Kostenfrage für die Erstellung einer Abmahnung mitsamt Unterlassungserklärung kann nicht klar beantwortet werden. Der Anwalt wird hier meist auf eine Honorarvereinbarung hinwirken. Es dürften dabei Beträge/Gebühren deutlich über 100 € selbst für einfach gelagerte Fälle anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Ihr Einsatz ist in der Tat jenseits einer angemessenen Grenze. Bei einem solchen Einsatz können Sie keine tieferen Ausführungen erwarten. Außerdem ist der von Ihnen geschilderte Sachverhalt sehr allgemein gehalten, so dass meine Ausführungen notwendigerweise ein eher genereller Charakter zukommt.
Es ist in Deutschland durch Rechtsprechung und gesetzliche Regeln (vgl. § 7 UWG) anerkannt, dass ein von SPAM-Mail Betroffener Anspruch auf Unterlassung zukünftiger und Beseitigung gegebener SPAM-Mail hat. Daneben kommen im Einzelfall auch Schadensersatzansprüche in Frage.
Der Anspruch richtet sich gegen den SPAM-Versender oder damit in Zusammenhang stehende Provider/website-hosts/Personen, die vorwerfbar das Versenden von SPAM´s fördern bzw. dabei Hilfe leisten. Zur Durchsetzung der o.g. Ansprüche kann der Betroffene den SPAM-Störer zunächst abmahnen (idR in Verbindung mit der Aufforderung zu einer sog. Unterlassungserklärung) und dann ggf. verklagen.
Dies ist auch in der Schweiz mittlerweile wohl anerkannt, wobei dort die Rechtslage nicht ganz so eindeutig und gefestigt wie in Dtschld. sein dürfte. Nicht umsonst wird die Schweiz noch immer als das Spammerparadies Europas bezeichnet. Hier wäre ein schweizer Kollege zu konsultieren.
Sie müssten in jedem Falle nachweisen können, dass der Betreiber von www.ich-will-filme.com in die SPAM-Mail Versendung involviert ist (mind. durch eine Pflichtverletzung, die SPAM-Mails erheblich begünstigt hat). Denn die SPAM-Werbung ging weder von ihm aus noch war er auf den ersten Blick irgendwie daran beteiligt. Insofern wird es Ihnen schwer fallen, die Einlassung, die sie unter Pkt. 2 richtigerweise schon vermuten, zu widerlegen.
Einfacher wäre es, den eigentlichen Absender der SPAM abzumahnen bzw. zu verklagen. Dort wird aber idR das Problem sein, diesen überhaupt gerichtsfest herauszufinden.
Alles in allem ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht in der Regel!! die SPAM-Verfolgung kaum sinnvoll: viele Klippen, hohe Vorschußkosten (Anwalt, Gericht) und mäßige Erfolgsaussichten (wg. fehlender "Greifbarkeit", Auslandsvollstreckung, Insolvenz etc. der SPAMMER).
Sie sollten daher erwägen, eher in eine zukünftige SPAM-Vorbeugung (durch Software o. entspr. Computerorganisation, zB im Offline-modus) zu investieren als die Verfolgung von SPAM zu betreiben.
Die Kostenfrage für die Erstellung einer Abmahnung mitsamt Unterlassungserklärung kann nicht klar beantwortet werden. Der Anwalt wird hier meist auf eine Honorarvereinbarung hinwirken. Es dürften dabei Beträge/Gebühren deutlich über 100 € selbst für einfach gelagerte Fälle anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt