22. Juni 2011
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17:16
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Kontrollpflicht des Arbeitnehmers ist sicherlich richtig, aber ich bin nach meiner ersten Einschätzung auch der Meinung, dass hier der Fall anders liegen kann.
Problematisch dabei kann allerdings zweierlei sein:
Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Das muss er beweisen.
Gegenargument zu Ihren Gunsten: Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte (hier der 100%-tige Sonntagszuschlag) eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen.
Problem Nr. 2 aber dabei:
Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung - der Rechte aus der Betriebsvereinbarung - sind insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
Wenn hier derartiges vereinbart ist, können ggf. nur teilweise etwas von den Sonntagszuschlägen von Ihnen gefordert werden.
Allerdings hat sich auch Ihr Arbeitgeber (mit-)schuldig gemacht und Ihnen falsche Auskünfte gegeben.
Zudem hat er dann falsch abgerechnet und Ihnen nur 50%- statt 100%-Zuschläge gewährt.
Damit ist fraglich, ob ein Anspruch schon fällig geworden sein kann, woran aber viele Ausschlussfristen für den Fristlauf anknüpfen.
Andererseits kann aber je nach Ausgestaltung der Ausschlussfristbestimmung etwas anderes maßgebend sein.
Vor diesem Hintergrund sehe ich aber durchaus Chancen für eine erfolgreiche Geltendmachung alle fehlenden (Teil-)Zuschläge in Form der Differenz zwischen 50% und 100%.
Dazu müssen aber alle vertragliche Bestimmungen zu Rate gezogen werden, ggf. empfehle ich die Einschaltung einer Anwältin/eines Anwalts Ihrer Wahl, falls sich Ihr Arbeitgeber weiterhin weigert.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg