13. Mai 2007
|
00:14
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Gem. § 1 des TVÖD muß hinsichtlich der Jahressonderzahlung zum 01.12.2006 ein Arbeitsverhältnis bestanden haben. Gem. § 20 des TVÖD beträgt die Jahressonderzahlung für das Tarifgebiet West bei den Entgeltgruppen
1-8 90%
9-12 80%
13-15 60%.
Hinsichtlich der Berechnung der Jahressonderzahlung werden die Kalendermonate Juli, August und September addiert und durch drei geteilt. In Verbindung mit dem prozentualen Anteil der jeweiligen Entgeltgruppe ergibt sich daraus die Jahressonderzahlung.
Die beiden Voraussetzung für eine Jahressonderzahlung
- Anstellung zum 01.12.2006
- Und Gehaltszahlungen Juli, August, September
liegen leider nicht vor, so dass eine Jahressonderzahlung durch das Land nicht gewährt wird.
Die Jahressonderzahlung wurde mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.
Hinsichtlich der Einmalzahlung für 2007, die im Dezember 2006 ausgezahlt wurde, ist Voraussetzung, dass für die betreffenden Fälligkeitsmonate der Einmalzahlung auch Bezüge bezogen wurden. Soweit dies nicht der Fall war, besteht nach dem Tarifvertrag für Einmalzahlungen kein entsprechender Anspruch.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht vermitteln zu können, hoffe aber Ihnen einen ersten hilfreichenÜberblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller
13. Mai 2007 | 00:29
SGH RA,
ich danke für die Erhellung. Zur ersten Frage bleibt aber ein Rest offen. Meinten Sie Bezüge in allen drei Monaten? Im Juli hatte ich Bezüge und das Arbeitsverhältnis besteht doch während der Beurlaubung grundsätzlich fort. In diesem Falle stünde ein Drittel Juligehlat mal %Faktor zu, oder?
MfG
hjp
Ergänzung vom Anwalt
13. Mai 2007 | 00:34
In der Tat,daß Juli Gehalt wird dann mangels August und September Gehalt durch drei dividiert und dann mit der Entgeltgruppe multipliziert.
Allerdings besteht die Voraussetzung, daß zum 01.12.2006 ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muß. Soweit dies durch die Beurlaubung nicht unterbrochen ist, bestünde ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter