Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben nach § 616 BGB eine Anspruch auf Sonderurlaub, soweit diese Regelung nicht im Arbeits-oder Tarifvertrag abbedungen worden ist. Die Zeugenpflicht hat grundsätzlich Vorrang vor der Berufspflicht, deshalb sind Sie als Arbeitnehmer unverschuldet an der Dienstleitung verhindert (Vgl. LAG Köln, Az.: 6 AZR 30/01 ). Der Zeitraum hängt von dem Einzelfall ab. Es gibt hierfür keine gesetzlichen Vorgaben. Allerdings muss der Arbeitnehmer den schnellsten Weg nutzen, um den Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten. Insoweit müssen Sie insbesondere bei der An-und Abreise eine schnelle und ggf. spätere Verbindung auswählen. 3 Tage sind nach meiner Einschätzung keine erhebliche und damit unverhältnismäßige Zeit. Ihr Arbeitgeber hat kein Recht Ihnen den Sonderurlaub nicht zu gewähren. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf § 616 BGB sowie die von zitierte Rechtsprechung des Arbeitsgericht hin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben nach § 616 BGB eine Anspruch auf Sonderurlaub, soweit diese Regelung nicht im Arbeits-oder Tarifvertrag abbedungen worden ist. Die Zeugenpflicht hat grundsätzlich Vorrang vor der Berufspflicht, deshalb sind Sie als Arbeitnehmer unverschuldet an der Dienstleitung verhindert (Vgl. LAG Köln, Az.: 6 AZR 30/01 ). Der Zeitraum hängt von dem Einzelfall ab. Es gibt hierfür keine gesetzlichen Vorgaben. Allerdings muss der Arbeitnehmer den schnellsten Weg nutzen, um den Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten. Insoweit müssen Sie insbesondere bei der An-und Abreise eine schnelle und ggf. spätere Verbindung auswählen. 3 Tage sind nach meiner Einschätzung keine erhebliche und damit unverhältnismäßige Zeit. Ihr Arbeitgeber hat kein Recht Ihnen den Sonderurlaub nicht zu gewähren. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf § 616 BGB sowie die von zitierte Rechtsprechung des Arbeitsgericht hin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt