Sonderkündigungsrecht mündlicher Pachtvertrag landwirtschaftliche Fläche

25. März 2025 15:01 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


20:47
Ich habe einige forst- und landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum und gerade von meiner Mutter weitere Flächen im Rahmen einer Schenkung übertragen bekommen.

Dabei ist auch eine Weide die seit fast 40 Jahren an einen Landwirt verpachtet ist zur Futterproduktion. Es wurde nur ein mündlicher Vertrag geschlossen.

Bei dem Pächter ist der Mann inzwischen verstorben. Wen man als Vertragspartner definiert ist mir unklar, der Verstorbene war der aktive Landwirt, überwiesen wurde die Pacht jährlich jedoch von Eheleuten X und Y überwiesen.

Nun hat der Stiefsohn den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und ist auf Streit aus. Ich möchte die Pacht nun gerne beenden und die Weide selber bewirtschaften wollen. Mein bisheriges Rechtsverständnis sagt, dass hier die Kündigungsfrist 2 Jahre beträgt. Gibt es hier noch eine potenzielle Möglichkeit vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen?
25. März 2025 | 15:42

Antwort

von


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39108 Magdeburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrem Fall, in dem der Pachtvertrag mündlich geschlossen wurde und der ursprüngliche Pächter verstorben ist, ist es wichtig zu klären, wer als Vertragspartner betrachtet wird. Wenn die Pachtzahlungen von den Eheleuten X und Y geleistet wurden, könnte es sein, dass der Vertrag mit diesen Personen fortgeführt wurde, auch wenn der ursprünglich genannte Pächter verstorben ist. Der Stiefsohn des Verstorbenen hat möglicherweise den Betrieb übernommen, aber das allein bedeutet nicht automatisch, dass er der neue Vertragspartner ist.

Die Regelung zur Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags sieht grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Jahren vor, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, den Vertrag vorzeitig zu beenden, etwa durch eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags oder durch die Geltendmachung eines außerordentlichen Kündigungsrechts, wenn bestimmte Gründe vorliegen, wie z.B. ein schwerwiegender Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten.

Falls Sie den Vertrag vorzeitig beenden möchten, könnte eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, um mögliche Optionen wie eine außerordentliche Kündigung oder ein Verhandeln über die Aufhebung des Vertrags zu prüfen. In manchen Fällen kann es auch möglich sein, eine Einigung mit dem Stiefsohn zu erzielen, um den Vertrag aufzulösen.

Die Kündigungsfrist für landwirtschaftliche Pachtverhältnisse ist im Pachtgesetz (PachtG) geregelt, insbesondere in § 594a und § 595 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Gemäß § 595 Abs. 1 BGB beträgt die ordentliche Kündigungsfrist für landwirtschaftliche Pachtverträge in der Regel zwei Jahre zum Ende eines Pachtjahres. Das bedeutet, die Kündigung muss spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Pachtjahres erfolgen, um wirksam zu sein.

Für den Fall, dass der Vertrag keine explizite Regelung zu den Kündigungsfristen enthält, gilt diese gesetzliche Frist. Bei einem mündlichen Vertrag wird dieser Grundsatz ebenfalls angewendet, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Es gibt auch Ausnahmen, etwa im Falle eines außerordentlichen Kündigungsrechts, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, wie beispielsweise eine Verletzung wesentlicher Pflichten durch den Pächter.

Wenn Sie den Vertrag also beenden möchten, müssten Sie die Kündigung unter Berücksichtigung dieser Frist vornehmen, es sei denn, es bestehen besondere Gründe, die eine frühere Kündigung ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 25. März 2025 | 20:45

Vielen Dank für die Antwort. Ich sehe außerhalb der gesetzlichen Regelungen maximal eine Schnittstelle beim Thema wer ist Vertragspartner, aber den Kampf werde ich für diese geringfügige Wertigkeit nicht ausfechten. Wenn ich mit Frist zwei Jahre kündige, gibt es eine Möglichkeit die 40 Jahre unveränderte Pacht anzupassen? LG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2025 | 20:47

Nur, wenn dies im Vertrag vorbehalten ist.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

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