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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
da der Kindergarten nicht die vereinbarten und für Sie erkennbar wesentlich Abholmodalitäten gewährleistet und sich diesbezüglich sogar ausdrücklich weigert, haben Sie grundsätzlich ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Auch die Aufnahmegebühr brauchen Sie nicht zu bezahlen.
Problematisch ist jedoch, ob Sie die Vereinbarung der früheren Abholzeit beweisen können. Wenn die frühere Leiterin des Kindergartens Ihre Angaben bestätigt, gelingt Ihnen dieser Beweis.
Wenn diese nicht auffindbar ist oder „sich nicht erinnern" kann, werden Sie die mündliche Vereinbarung nicht beweisen können. Aus dem schriftlichen Vertrag können Sie ein Recht, Ihr Kind regelmäßig trotz Kernzeit 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr bereits um 13.00 Uhr abzuholen, nicht herleiten. In diesem Fall müßten Sie die Kündigungsfrist einhalten und die Aufnahmegebühr entrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
19.09.2015 | 15:15
Sehr geehrter Herr Vasel,
lässt man die mündliche Vereinbarung mit der ehemaligen Leiterin über eine frühere Abholzeit einmal ausser Acht, stellt sich für mich weiterhin die Frage, ob ich aus dem Begriff "Kernzeit" eine verpflichtende Teilnahme hätte ableiten müssen.
Innerhalb des Vertrages wird nur die Kernzeit (08:30 Uhr - 15:30 Uhr) erwähnt, es wird allerdings nirgends im Vertrag festgelegt, dass eine frühere Abholzeit ausgeschlossen ist.
Bei Kitas in der Umgebung ist es durchaus gängige Praxis, dass Kinder auch innerhalb der Kernzeit zu bestimmten Zeiten abgeholt werden können.
Daher stellt sich für mich die Frage, ob auch ohne die Aussage der ehemaligen Leiterin ein Sonderkündigungsrecht besteht, da für mich aus folgenden Gründen
- keine explizite Erwähnung im Vertrag
- keine Erwähnung im Vorgespräch
- frühere Abholzeit bei Kitas in der Umgebung gängige Praxis
aus dem Begriff "Kernzeit" nicht ersichtlich war, dass eine früheren Abholung ausgeschlossen ist.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.09.2015 | 22:00
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aus dem Begriff „Kernzeit" kann durch eine kurze Recherche im Internet hergeleitet werden, daß es sich dabei um eine „padägogische Kernzeit" handeln dürfte, während der die Kinder am Stück betreut werden sollen und Störungen durch zu bringende oder abzuholende Kinder nicht erwünscht sind.
Wenn Sie beweisen könnten, daß es tatsächlich bei nahezu allen KiTas in Ihrer Umgebung gängige Praxis ist, daß Eltern trotz gleichlautender Verträge ihre Kinder mehrere Stunden vor Ablauf der Kernzeit abholen, könnten Sie argumentieren, den Passus über die Kernzeit entsprechend verstanden zu haben, und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Es bleibt andernfalls dabei, daß Sie beweisen müßten, daß 1. Ihnen die Möglichkeit der regelmäßigen frühere Abholung Ihrer Tochter bei Vertragsschluß essentiell wichtig war, daß 2. Sie dieses auch dem Kindergarten mitgeteilt haben, und daß 3. diesem Wunsch von der damaligen Leiterin des Kindergartens entsprochen worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt